21.01.2022 - Widerruf Autokredit / Leasingvertrag: Rückgabe des Fahrzeugs nicht am Sitz der Bank, sondern am Wohnsitz des Verbrauchers

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Nachdem die Autobanken den Widerruf eines Darlehensvertrages akzeptiert haben, fordern sie den Verbraucher häufig schriftlich dazu auf, dass Fahrzeug an den Geschäftssitz der Bank zu verbringen und das Fahrzeug dort durch einen Sachverständigen der Bank begutachten zu lassen. Für viele Verbraucher stellt dies eine Belastung dar, da der Geschäftssitz der Bank oft viele hundert Kilometer vom Wohnsitz des Verbrauchers entfernt ist. So verlangt beispielsweise die VW Bank, dass Fahrzeuge nach Braunschweig zur Begutachtung verbracht werden, die Santander Bank will die Autos in Mönchengladbach begutachten. Die Frage, die sich vielen Verbrauchern stellt, ist, ob das Fahrzeug bei erfolgreichem Widerruf des Darlehensvertrages tatsächlich an den Geschäftssitz der Bank verbracht werden muss?

Die Verbraucherschutzanwälte von Wawra und Gaibler verneinen diese Frage. Sie sind der Ansicht, dass das Fahrzeug am Wohnsitz des Verbrauchers zurückgegeben werden kann, d. h. die Bank muss das Auto beim Darlehensnehmer abholen. Rückhalt findet diese Ansicht auch in der Rechtsprechung. So vertreten auch die Oberlandesgerichte Hamm (Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18), Saarbrücken (Urteil vom 13.08.2020 – 4 U 100/19) und Dresden (Urteil vom 05.11.2020 – 8 U 1084/20) diese Rechtsposition.

Rechtsanwalt Dominik Wawra erklärt: „Bei einem darlehensfinanzierten Autokauf handelt es sich um einen sog. verbundenen Vertrag. Darunter versteht man einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über die Lieferung einer Ware, der mit einem Darlehensvertrag verbunden ist. Dabei sind die beiden Verträge dann verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Für die Rückabwicklung eines verbundenen Vertrages – auch nach Vertragswiderruf – besteht ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich das Fahrzeug vertragsgemäß befindet, mithin regelmäßig am Wohnsitz des Darlehensnehmers. Beim Widerruf eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag gemäß § 358 BGB verbundenen Darlehensvertrags, ist das Fahrzeug daher am Wohnsitz des Darlehensnehmers
zurückzugeben.“

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

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