22.03.2020 Coronakrise - Die Betriebsschließungsversicherung verweigert Einstandspflicht


Einige unserer Kunden haben uns berichtet, dass sie eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, die nun in der Corona-Krise sich weigert, sie zu unterstützen. Die Versicherungen behaupten, dass Schäden, die den Unternehmen wegen Corona entstehen, nicht versichert seien. Dieses Vorgehen der Versicherer (hervorgetan haben sich hier laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vor allem die Württembergische Versicherung, die AXA und die Allianz) ist nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich zweifelhaft. Im Folgenden wollen wir Ihnen eine kurze rechtliche Einschätzung geben, wie wir, die Rechtsanwaltskanzlei Wawra & Gaibler, die Angelegenheit beurteilen:

Was ist eine "Betriebsschließungsversicherung"?

Eine Betriebsschließungsversicherung soll in dem Fall einstehen, dass wegen einer behördlich angeordneten Schließung eines Betriebs wegen einer Infektionskrankheit dem Unternehmen Schäden entstehen, wie z. B. fehlender Umsatz oder Lohnkosten für das Personal, das aufgrund der Schließung nicht arbeiten kann. Vereinbart sind im Versicherungsvertrag in der Regel Tagespauschalen bis zu einem Betrag von 5.000 Euro.

Muss die Versicherung im Fall von Corona einspringen?

Nach unserer Ansicht greift die Versicherung. Eindeutig ist dies jedoch nicht. Zum Fall "Corona bzw. Covid19" gibt es logischerweise bisher keine Präzendenzfälle. Das Problem ist Folgendes:

Wann die Versicherung greift, ist in den Versicherungsbedingungen des Versicherers geregelt. In den allermeisten Versicherungsbedingungen heißt es, dass dies dann der Fall ist, wenn die behördliche Schließung des Betriebs aufgrund einer meldepflichtigen Krankeit oder eines meldepflichtigen Krankheitserregers erfolgte, die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) namentlich in den §§ 6 und 7 genannt wurde. Corona bzw. Covid19 war bisher nicht namentlich im Infektionsschutzgesetz genannt. Einige Versicherer meinen deshalb eine Deckung ablehenen zu können. Die Württembergische Versicherung äußerte sich nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung auf die Frage, ob Schließungen wegen des Coronavirus abgedeckt sind, wie folgt: "Nein, da das Virus nicht in den Bedingungen namentlich genannt ist."

Diese Ansicht ist nach unserer Einschätzung jedoch nicht haltbar. Die Versicherungsbedingungen nehmen in jedem der uns bekannten Fälle auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber mit Verordnung vom 30.01.2020 beschlossen hat, dass auch Corona bzw. Covid19 zu den meldepflichtigen Kranheiten nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes gehört. Die Versicherungen können sich unserer Ansicht nach daher nicht damit heraussreden, dass Corona bzw. Covid19 nicht namentlich in ihren Versicherungsbedingungen genannt ist. Indem sie in ihren Versicherungsbedingungen für die Betriebsausfallversicherungen nur die Liste der §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes abgeschrieben haben, brachten sie zum Ausdruck, dass jede Krankheit, die zu den dort meldepflichtigen gehört, den Versicherungsfall auslösen soll. Eine solche Kranheit ist spätestens seit dem 30.01.2020 auch Corona bzw. Covid19. Sollte der Versicherer sich weigern, seinen Pflichten aus der Betriegsschließungsversicherung nachzukommen, sehen wir daher gute Chancen für ein rechtliches Vorgehen.

Ich habe eine Betriebsschließungsversicherung, was soll ich tun?

Unternehmen müssen beachten, dass sie vertraglich in der Regel dazu verpflichtet sind, die Betriebsschließung unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. Bitte nehmen Sie also umgehend mit Ihrem Versicherer Kontakt auf. Sollte die Versicherung sich weigern, Ihren Verpflichtungen nachzukommen, können wir Sie gerne unterstützen. Bitte beachten Sie, dass eine Klage gegen die Betriebsschließungsversicherung (dies ist natürlich nur der letzte Ausweg) in der Regel binnen 6 Monaten bei Gericht eingereicht werden muss, da ansonsten Verjährung droht.

Kontakt zu uns

Wenn Sie bei Ihrem Versicherer nicht weiterkommen, können Sie uns gerne kontaktieren. Wegen der Corona-Krise bieten wir Telefontermine an. Gerne können Sie auch unser Online-Kontakt-Formular benutzen. Wichtig ist, dass Sie uns bitte sämtliche Versicherungsunterlagen komplett zukommen lassen. Hier gilt: Lieber zu viel als zu wenig! Wir sondieren die Unterlagen.

Wir wünschen Ihnen, dass Ihr Betrieb gut durch die Krise kommt und noch viel wichtiger, dass Sie gesund bleiben.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

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