Beim Hausbau kann viel schieflaufen und gerade Verbraucherinnen und Verbraucher haben es oft nicht leicht. Gestärkt wird ihr Schutz nun aber durch eine neue Entscheidung des OLG Zweibrücken.
Der Hausbau ist mit den aktuell unsicheren Kosten nervenaufreibend genug. Häufig geht dann noch etwas schief. Verbraucher haben es nicht leicht, ihre Mängelrechte geltend zu machen.
Die nun zugunsten von Verbrauchern getroffene Entscheidung betrifft unzählige Hausbauer. Die dahinterstehende Rechtsfrage: Wann ist ein Bauvertrag ein sog. Verbraucherbauvertrag? - ist noch nicht durch den BGH geklärt. Vor dem OLG Zweibrücken stritten Handwerker und ein Hausbauerpaar. Das Ehepaar baute ein neues Haus und beauftragte seine Handwerker einzeln. Unter anderem wurde der Kläger, ein Handwerksunternehmen beauftragt, über dessen Werkvertragsleistung wurde nun gestritten. Es kam zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistung. Die Eheleute verweigerten infolge der Mängel die Zahlung eines Restbetrags von 8.000€.
Das zunächst zuständige Landgericht Landau (Urt. v. 11.3.2021, Az. 2 O 315/19) verurteilte die beklagten Hausbauer zur Zahlung.
Die Frage, die sich bei der rechtlichen Einordnung stellt, ist, ob die Hausbauer als Verbraucher zu qualifizieren sind. Daraus würde sich ein besserer gesetzlicher Schutz ergeben. Der geschlossene Vertrag könnte als Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB einzuordnen sein oder als Werkvertrag. Nimmt man einen Verbraucherbauvertrag an, sind die Bauherren nicht zum Abschluss einer Bauhandwerkerversicherung verpflichtet.
Nach § 650i BGB ist ein Verbraucherbauvertrag ein Vertrag, durch den ein Verbraucher einen Unternehmer beauftragt, im Fall des Bauverbrauchervertrages, mit der Errichtung eines Hauses. Umstritten ist bis heute der Fall der Einzelbeauftragung von Handwerksunternehmern mit dem Hausbau. Greift die Ausnahme von der Pflicht zur Bauhandwerkerversicherung zugunsten des Bauherrn, wenn kein Generalunternehmer mit der Errichtung des Hauses beauftragt wurde.
Folgt man dem Wortlaut der Norm, kann dies nicht der Fall sein, denn dort heißt es eindeutig, Beauftragung zum Bau eines neuen Hauses. Andererseits sind Verbraucher, welche keinen Generalunternehmer beauftragen, nicht schutzwürdiger, als diese die einzelnen Handwerksunternehmer beauftragen. Schließlich beauftrage auch der Generalunternehmen Subunternehmen mit manchen Arbeiten.
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken fiel zugunsten des Verbraucherschutzes aus. Damit können die Hausbauer im Ergebnis von der Ausnahmeregelung von der Bauhandwerkerversicherung profitieren. Nach Ansicht des OLG macht es keinen Unterschied, ob Bauherren den Auftrag für einen Hausbau ganz oder einzeln vergeben. Man wolle Bauunternehmern, die als Generalunternehmer agieren, keine Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften durch bewusstes Herausnehmen von Leistungen aus dem Vertrag, ermöglichen.
Bei dem umstrittenen Vertrag der bauenden Eheleute mit dem klagenden Handwerker handelt es sich nach Auffassung des OLG um einen Verbraucherbauvertrag. Der Handwerker hat damit keinen Anspruch auf die Stellung einer Bauhandwerkerversicherung.
Ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt auch dann vor, wenn der Bauherr beim Neubau eines Wohnhauses die Leistungen an einzelne Handwerksunternehmen und nicht zentral an einen Bauunternehmer vergibt. (Urt. v. 29.3.2022, Az. 5 U 52/21).
Der Senat des OLG Zweibrücken hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, diese wurde bereits eingelegt (BGH, Az. VII ZR 94/22).
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