Arbeitnehmerhaftung

Wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeit Schäden am Eigentum des Arbeitgebers oder gegenüber Dritten (Arbeitskollegen oder betriebsfremde Personen) verursacht, stellt sich die Frage, wer diese Schäden finanziell auszugleichen hat.

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat hierfür Voraussetzungen und Fallgruppen herausausgearbeitet. Damit ein Schaden vom Arbeitnehmer übernommen werden muss, sind zunächst die unten genannten Voraussetzungen zu prüfen. Anschließend stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Arbeitnehmer haftet. Die Frage nach dem Umfang (also der Höhe des Schadensausgleichs) richtet sich dann nach der Schwere des vorwerfbaren Verhaltens und anderen Umständen, die vom Einzelfall abhängig sind.

Die Haftungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Haftung ist, dass von dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen wurde. Dies ist zumeist unstreitig der Fall, da es dem Arbeitnehmer auferlegt ist, Rücksicht auf die Rechtsgüter, Rechte und Interessen des Arbeitgebers zu nehmen. Darüber hinaus bedarf es einen durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Zuletzt ist entscheidend, welchen Verschuldensgrad dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Pflichtverletzung zuzurechnen ist. Hierbei wird zwischen grobe, mittlere und leichte Fahrlässigkeit zu entscheiden.

Der Haftungsumfang

Die Höhe, in der der Arbeitnehmer für die verursachten Schäden haftet, hängt davon ab, wie sehr ihm der Schaden vorgeworfen werden kann. Grundsätzlich hat ein Schadensverursacher für Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit zu haften, siehe § 276 Absatz 1 BGB. Da der Arbeitnehmer den Schaden jedoch während der Arbeit verursacht hat, haben die Arbeitsgerichte die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs entwickelt. Durch diese Regelung wird die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber begrenzt.

Der Hauptgedanke hieran ist zunächst, dass der Arbeitnehmer den Schaden verursacht hat, während er für seinen Arbeitgeber tätig war und dieser oftmals im Zusammenhang mit hochwertigen Arbeitsmaterialien entsteht. Ein solcher Schaden kann oftmals weit über dem Verdienst des Arbeitnehmers liegen und ihn in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Für die Feststellung der Haftungshöhe wird demnach zufolge anhand des Verschuldensgrad des Arbeitnehmers abgestellt:

- Vorsatz: Ist der Schaden vom Arbeitnehmer vorsätzlich, also absichtlich herbeigeführt worden, so haftet dieser für den vollen Schaden.

- Grobe Fahrlässigkeit: Vom Verschuldensgrad des Vorsatzes ist die Fahrlässigkeit zu unterschieden. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer de erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Arbeitnehmer muss bei grober Fahrlässigkeit für den vollen Schaden einstehen. Grob fahrlässiges Handeln ist jenes, bei der der Schadensverursacher die erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen, nicht entschuldbaren Maße außer Acht lässt. Trägt der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit ein besonders hohes Schadensrisiko, so kann ausnahmsweise eine Haftungsbeschränkung vorgenommen werden, wenn die Schadenshöhe für den Arbeitnehmer existenzbedrohend ist.

- Mittlere Fahrlässigkeit: Im Falle einer mittleren Fahrlässigkeit wird ein Schadenseintritt aufgrund eines Sorgfaltverstoßes herbeigeführt, der für den Arbeitnehmer voraussehbar, als auch vermeidbar gewesen wäre. Hier erfolgt der Schadensausgleich zwischen den Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber anhand von Quoten. Für diese Quotelung ist im Einzelfall jeweils zu unterscheiden, wie gefahrengeneigt die Tätigkeit ist, welche Organisationsverantwortung den Arbeitsgeber hinsichtlich der Betriebsabläufe trifft, wie hoch der Schaden ist, wie hoch das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers ist und wie lange dieser bereits betriebszugehörig ist. Die Höhe der Quotelung ist anhand dieser Faktoren zu bestimmen.
- Leichte Fahrlässigkeit: Ist das Fehlverhalten des Arbeitnehmers unerheblich und basiert es auf einer kurzen Unachtsamkeit, so ist von leichter Fahrlässigkeit die Rede. Unabhängig von der Schadenshöhe haftet bei leichter Fahrlässigkeit der Arbeitgeber.

Wer trägt die Beweislast?

Im Arbeitsrecht trifft abweichend von den allgemeinen Regelungen gemäß § 619a BGB den Arbeitgeber die Beweislast und demnach denjenigen der, den Schaden eben nicht verursacht hat. Er muss demnach den Verschuldensgrad des Arbeitnehmers und den Eintritt, als auch den Umfang des ihm zugefügten Schadens beweisen.

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