Beschäftigungsarten

In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Beschäftigung, die im Arbeitsrecht geregelt sind.

Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung

Die häufigsten Beschäftigungsarten sind Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigungen. Vollzeitbeschäftigte arbeiten in der Regel 40 Stunden pro Woche. Dies kann jedoch auch abweichen, je nachdem, welche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurden. In einigen Fällen können auch mehr als 40 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Zustimmung des Arbeitnehmers eingeholt hat. Teilzeitbeschäftigte hingegen arbeiten weniger Stunden als Vollzeitbeschäftigte. In der Regel liegt die wöchentliche Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten zwischen 10 und 30 Stunden. Es gibt jedoch auch Teilzeitbeschäftigte, die weniger oder mehr als 10 bis 30 Stunden pro Woche arbeiten. So können beispielsweise auch 20 oder 35 Stunden pro Woche gearbeitet werden.
Viele Arbeitnehmer haben die Wahl zwischen Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung. Doch nicht allein die Art der Beschäftigung ist entscheidend - auch die Höhe des Gehalts und die persönlichen Interessen spielen eine Rolle. Für manche Arbeitnehmer ist es wichtiger, genug Zeit für andere Dinge zu haben, als viel Geld zu verdienen. Andere hingegen legen mehr Wert auf den finanziellen Aspekt ihrer Beschäftigung. Die Entscheidung für oder gegen Vollzeit oder Teilzeit hängt also vom Einzelfall ab.

Geringfügige Beschäftigung und Werkstudent

Es gibt jedoch auch andere Beschäftigungsarten wie beispielsweise eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder eine Stelle als Werkstudent. Minijob und eine Anstellung als Werkstudent sind zwei weitere Optionen für Arbeitnehmer. Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, bei der der Verdienst den monatlichen Freibetrag von 520 Euro nicht übersteigt. Ein solcher Job ist ideal für Menschen, die nebenbei etwas dazuverdienen möchten oder ihr Einkommen aufstocken wollen. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, selbständig zu arbeiten. Dies bedeutet in der Regel jedoch mehr Verantwortung und auch mehr Risiko - daher ist diese Art der Beschäftigung nicht für jeden geeignet. Welche Beschäftigungsart am besten zu den jeweiligen Bedürfnissen und Voraussetzungen passt, sollte gut überlegt sein - schließlich hat jede dieser Option Vor- und Nachteile.
Eine Stelle als Werkstudent beispielsweise ist ideal für Studenten, die neben ihrem Studium Geld verdienen möchten. Dennoch sollte man bedenken, dass ein solcher Job in der Regel keine hohen Löhne bringt und auch nicht besonders flexibel ist. Steuerliche Vorteile können hier allerdings ein Vorteil sein.

Freie Mitarbeit

Freie Mitarbeit bietet dagegen die Möglichkeit, mehr Geld zu verdienen - vorausgesetzt man ist gut in dem, was man tut und kann sich entsprechend positionieren. Dafür muss man sich allerdings auch selbst um Aufträge kümmern und hat keinen Ansprechpartner, falls mal etwas schiefläuft. Auch bei der Krankheitsvertretung oder im Urlaub ist man auf sich allein gestellt. Wer sich für diese Variante entscheidet, sollte also gut organisiert sein und über ein gewisses Maß an Selbstdisziplin verfügen.


Zeitarbeit/Leiharbeit

Die Zeitarbeit (oder auch Leiharbeit) dient dem Ausgleich von Produktionsspitzen und saisonalen Schwankungen. Das Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz (AÜG) regelt die Zeitarbeit. Die Zeitarbeit hat auch für Arbeitnehmer Vorteile. Sie erleichtert beispielsweise arbeitslosen Menschen den Einstieg ins Berufsleben. Die arbeitsrechtlichen Rahmen-Bedingungen für Leiharbeiter sind wichtig, insbesondere der Lohnanspruch im Vergleich zur Stammbelegschaft und der Anwendung des Mindestlohns. Gemäß den gesetzlichen Regelungen des Arbeitsrechts haben Leiharbeiter Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft, es sei denn, ein Tarifvertrag sieht abweichende Regelungen vor.

Grundsätzlich agieren bei der Zeitarbeit arbeitsrechtlich drei Parteien: Der Leiharbeiter, das Zeitarbeits-Unternehmen als Verleiher und der Entleiher/Betrieb, der den Leiharbeiter tatsächlich einsetzt. Verleiher und Entleiher schließen den Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag. Der Leiharbeiter wird für eine begrenzte Zeit beim Entleiher eingesetzt. Für eine gewerbliche Arbeitnehmer-Überlassung benötigen die Entleiher eine Erlaubnis der Agentur für Arbeit. Arbeitsrechtliche Grundsätze wie Kündigungsschutz und Tarifbindung gelten zwischen Leiharbeiter und Verleiher.

Zu beachten ist, dass disziplinarische Maßnahmen arbeitsrechtlich nur im Verhältnis Verleiher zu Leiharbeiter geltend gemacht werden können. Die Rechte der Leiharbeiter im Entleihbetrieb entsprechen denen der Stammbelegschaft, einschließlich der Nutzung betrieblicher Einrichtungen. So darf beispielsweise bei einem kostenlosen oder kostengünstigeren Angebot des Mittagsmenüs kein Unterschied zwischen Stammbelegschaft und Leiharbeitern gemacht werden.


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