Unternehmen und Behörden stehen vor der Herausforderung, ihre Verbraucher vor Hackerangriffen zu schützen. In einer aktuellen Entscheidung entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun: Wenn ein Verbraucher die berechtigte Befürchtung hat, dass seine Daten gestohlen wurden, hat er bereits Anspruch auf Schadensersatz (Urt. v. 14.12.2023 - C-340/21).
Der Schadensersatz-Anspruch richtet sich gegen die Einrichtung, die die Verantwortung für den Datenverlust trägt. In der Regel handelt es sich dabei um Behörden oder Unternehmen, welche die persönlichen Informationen der Verbraucher verarbeiten und speichern. Diese Institutionen sind anfällig für Angriffe von Hackern. Denn die Kriminellen nutzen die gestohlenen Daten, um Erpressungen durchzuführen. Gegenstand des vorliegenden Falls war eine bulgarische Finanzbehörde. Kriminelle haben im Jahr 2019 einen Hackerangriff gestartet und dabei Millionen persönlicher Daten der Verbraucher gestohlen und im Internet veröffentlicht. Infolgedessen reichten betroffene Bürger Klage gegen die Finanzbehörde ein. Denn sie befürchteten einen Datenmissbrauch in der Zukunft.
Betroffene eines Datenlecks haben gemäß DSGVO grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz, falls ein materieller oder immaterieller Schaden auftritt. Der EuGH machte nun deutlich: Allein schon die Sorge, es wird womöglich ein Missbrauch der Daten infolge eines Hackerangriffs stattfinden, begründet den immateriellen Schaden. Diese EuGH-Entscheidung stärkt die Verbraucherrechte in Sachen Datenschutz. Denn Behörden und Unternehmen haben die Pflicht, die Informationen ihrer Kunden vollumfänglich zu schützen.
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