Urteil vom 14. Sept. 2022 - 7 O 334/22
Im Jahr 2019 haben Hacker eine offensichtliche Schwachstelle genutzt, die auf mangelnden Sicherheits-Vorkehrungen beruht. Die Angreifer haben es geschafft, rund 533 Datensätze von Facebook-Nutzern mit persönlichen Informationen zu entwenden. Diese haben sie anschließend im Darknet zum Verkauf angeboten, wobei auch Daten der Klägerseite betroffen waren. Das Datenleck bei Facebook stellt geschichtlich eines der größten Datenlecks dar.
Der Vorwurf gegen Facebook lautet: Der Konzern hat nicht ausreichend gehandelt, um die Sicherheit der Nutzerdaten zu gewährleisten. Konkret hat das Unternehmen versäumt, zu überprüfen, ob die zahlreichen Anfragen zu Telefonnummern von tatsächlichen Personen stammen. Dies ermöglichte es den Hackern, ein Programm zu nutzen, das massenhaft Anfragen über die Freunde-Suchfunktion an Facebook sendete.
Die Auswirkungen des Datenlecks auf die Facebook-Nutzer sind verheerend. Die gestohlenen Informationen dienen Kriminellen als Grundlage für weitere Straftaten. Als Beispiel dienen hier Spamnachrichten, Account-Übernahmen und Identitätsdiebstahl.
Auch für die Klagepartei hatte das Datenleck bei Facebook weitreichende Folgen. Kriminelle veröffentlichten auch deren persönliche Daten. Das beinhaltet folgende Informationen:
Durch das unerlaubte Sammeln seiner privaten Informationen erfuhr der Kläger eine eklatante Einschränkung seiner Selbstbestimmung. Dieser immaterielle Schaden steht im Zusammenhang mit dem Facebook-Datenleck. Dem Geschädigten steht daher ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu. Schließlich hatte er berechtigte Bedenken, dass Kriminelle seine persönlichen Daten missbrauchen. Diese Furcht zeigte sich durch erhöhte Vorsicht gegenüber Anrufen und E-Mails von unbekannten Absendern.
Seit dem Datenleck auf Facebook kontaktieren dubiose Personen den Kläger kontinuierlich per E-Mail und SMS. Diese Nachrichten enthalten verdächtige Links und offensichtliche Betrugsmaschen. Dabei täuschen die Betrüger auch vor, von Amazon oder PayPal zu sein.
Das Landgericht (LG) Zwickau entschied: Facebook hat ein Schmerzensgeld an den Kläger zu zahlen. Dieser hat nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO Anspruch auf Schadensersatz gegen Facebook. Die Höhe beträgt 1.000 Euro. Dazu kommen gemäß §§ 288 Abs.1, 291 BGB Zinsen und die entstandenen Rechtsanwaltskosten (Urteil vom 14. Sept. 2022 - 7 O 334/22).
Falls Sie vom Datenleck bei Facebook betroffen sind, helfen wir Ihnen gerne, Ihre Forderungen durchzusetzen. Lassen Sie nicht zu, dass das Erbeuten Ihrer Daten folgenlos bleibt. Wir setzen schnell und einfach Ihre Rechte gegen Facebook für Sie durch! Kontaktieren Sie uns jederzeit unverbindlich per Telefon oder E-Mail!
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