Es liegt in der Verantwortung eines Unternehmens, das App-Tracking zu deaktivieren, wenn ein Verbraucher dies wünscht. LinkedIn hat dies versäumt. Daher ging der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) rechtlich gegen LinkedIn vor. Das Landgericht (LG) Berlin hat nun über diesen Fall entschieden (Urt. v. 24.08.2023, Az.: 16 O 420/19).
LinkedIn hat es versäumt, die Tracking-Einstellungen korrekt umzusetzen. Stattdessen behauptete das Unternehmen auf seiner Webseite, die Browserfunktion "Do Not Track" (DNT) sei rechtlich irrelevant. Das LG Berlin untersagte LinkedIn jedoch, diese Behauptung auf der eigenen Website zu machen. Denn das Gericht entschied, dass diese Mitteilung irreführend sei, da ein Widerspruch gegen das Tracking ebenfalls automatisch erfolgen könne und durch die Einstellung im Browser wirksam sei. Das Gericht urteilte zugunsten des Klägers vzbv und verbot LinkedIn, diese irreführende Information weiterzugeben. Weiter betonte das Gericht die rechtliche Relevanz der Nutzung der DNT-Funktion im Browser sowie ihre Wirksamkeit als Widerspruch gegen die Verarbeitung persönlicher Daten. Der vzbv interpretiert diese Entscheidung als deutliche Aufforderung an Website-Betreiber, die DNT-Funktion zu respektieren, wenn Nutzer ihre Ablehnung der Datenverfolgung klar zum Ausdruck bringen. Dennoch besteht keine rechtliche Verpflichtung für LinkedIn, dem DNT-Signal tatsächlich zu folgen.
Zuvor hatte der vzbv durch ein Teilurteil des Berliner Landgerichts bereits erwirkt, dass LinkedIn untersagt wird, E-Mail-Einladungen an Personen zu senden, die nicht zugestimmt haben (LG Berlin, Urt. v. 22.02.2022, Az. 16 O 420/19). Das Abmelden vom LinkedIn-Newsletter gestaltete sich für Verbraucher als nahezu unmöglich.
Das Berliner Gericht äußerte zudem Kritik an den AGB von LinkedIn. In einem separaten Teilurteil untersagte es explizit die Anwendung mehrerer AGB-Klauseln des Unternehmens. Diese Klauseln beinhalten Regelungen, nach denen ausschließlich die englische Vertragsversion Verbindlichkeit haben soll und Rechtsstreitigkeiten ausschließlich vor dem Gericht im irischen Dublin ausgetragen werden können (Urt. v. 17.03.2022, Az. 16 O 420/19). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Karrierenetzwerk LinkedIn machte zudem im Jahr 2021 wegen eines Datenlecks negative Schlagzeilen. Hacker entwendeten die Daten von mehr als sieben Millionen Nutzern und verkauften sie im Darknet. Das hat für betroffene Nutzer mitunter gravierende Folgen. Im schlimmsten Fall führt das zu Identitätsdiebstahl. Daher haben Opfer von Datenlecks Anspruch auf Schadensersatz. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.
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