Die Überlassung eines Dienstwagens an ein Betriebsratsmitglied kann gegen das Begünstigungsverbot des Betriebsverfassungsgesetzes verstoßen.
Grundsätzlich sind interne Betriebsvereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes bindend. Diese Betriebsvereinbarungen können für alle Arbeitnehmer des Betriebs oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten. Diese werden durch einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beschlossen. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt in § 77 Abs. 4 die Wirkung der Betriebsvereinbarungen. Sie haben unmittelbare und zwingende Wirkung. Dies entfällt bei individualvertraglichen Regelungen, welche für den Arbeitnehmer vorteilhafter als die Betriebsvereinbarungen sein müssen.
Speziell für Betriebsratsmitglieder gilt zudem das in § 78 BetrVG geregelte Begünstigungsverbot. Dieses Verbot greift, wenn also eine Betriebsvereinbarung eine Person aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit begünstigen sollte. Die entsprechende Vereinbarung ist in der Folge unzulässig und damit nichtig.
Um Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg war insbesondere der Umfang des Begünstigungsverbots zukunftsweisend. Der Kläger, ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender, hatte zuvor vor dem Arbeitsgericht (AG) Würzburg geklagt. Er war überzeugt, einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung zu haben. Hierbei berief er sich auf eine Betriebsratsvereinbarung.
Der Arbeitgeber des Klägers hatte ihm gekündigt und in der Folge Herausgabe des Dienstwagens verlangt. Der Kläger kam dem Herausgabeverlangen zunächst nach, klagte dann aber auf erneute Stellung eines Dienstwagens, unter Berufung auf die Betriebsvereinbarung.
Beide Gerichte urteilten übereinstimmend, dass diese Vereinbarung nach § 78 BetrVG unwirksam sei. Begründet wurde dies damit, dass kein sachlicher Grund für die Überlassung ersichtlich ist.
Von dem Begünstigungsverbot ist außerdem auch jede Schlechterstellung oder Bevorzugung aufgrund der Betriebsratstätigkeit umfasst, sollte diese nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein.
Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Schlechterstellung bzw. Bevorzugung und der Betriebsratstätigkeit.
Ob Ihre Betriebsvereinbarung gegen das Begünstigungsverbot verstößt, prüfen unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte gerne für Sie.
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