16.02.2023: Arbeitsrecht - Urteil zum Tragen von Kopftüchern an Schulen bleibt bestehen

  • Kostenlose Erstberatung
  • Unproblematische Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail, Fax oder WhatsApp. Sie erreichen ohne Wartezeit direkt Ihren Anwalt.
  • Flexible und schnelle Terminvergabe ganz nach Ihren Wünschen. Garantierter Termin noch am selben Tag.
  • Termine persönlich oder per Microsoft Teams bzw. Skype möglich.
  • Intensive und hartnäckige Verfolgung Ihrer Interessen
  • Hohe Erfolgsquote
  • Vertrauen Sie auf langjährige Erfahrung

Dem Bundes-Arbeitsgericht (BAG) zufolge darf Berlin muslimischen Lehrerinnen nicht verbieten, ein Kopftuch zu tragen. Berlin hat gegen diese Entscheidung eine Verfassungs-Beschwerde eingelegt. Diese wurde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen.


Das Land Berlin darf Lehrerinnen nicht untersagen, Kopftücher zu tragen

Das Bundes-Verfassungsgericht (BVerfG) hat das Einreichen einer Verfassungs-Beschwerde des Landes Berlin gegen ein Urteil des BAG nicht zur Entscheidung angenommen. Somit bleibt es dabei, dass das Land Berlin Lehrerinnen das Tragen von Kopftüchern nicht verbieten darf. Dadurch wird das umstrittene Neutralitäts-Gesetz, in dem auch das Kopftuchverbot festgeschrieben ist, infrage gestellt. Dieses Neutralitäts-Gesetz untersagt Lehrkräften und anderen Pädagogen das Tragen religiöser Symbole im Dienst an öffentlichen Berliner Schulen. Dies umfasst Kopftücher, aber auch ein Kreuz oder eine Kippa.

Im August 2020 entschied das BAG, dass das Berliner Neutralitäts-Gesetz das Tragen des Kopftuchs durch Lehrerinnen im Dienst nur dann verbietet, wenn eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität besteht. Das Bundes-Verfassungsgericht hatte dies 2015 in einer Entscheidung, die auf eine Regelung in Nordrhein-Westfalen bezogen war, klargestellt. Das BAG sprach einer Muslimin, die wegen ihres Kopftuches nicht in den Schuldienst übernommen worden war, eine Entschädigung von rund 5.159 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungs-Gesetz (AGG) zu, da sie aufgrund ihrer Religion diskriminiert wurde.


Die Verfassungs-Beschwerde beanstandet Verletzungen von Verfahrens-Grundrechten

Mit der Verfassungs-Beschwerde wird bemängelt, dass Verfahrensrechte, insbesondere Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, verletzt wurden. Die Bildungssenats-Verwaltung sieht in dem Rechtsstreit mit dem BAG eine Verletzung des Rechts auf einen gesetzlichen Richter, da der EuGH nicht beteiligt wurde. Aus ihrer Sicht hätte das BAG den EuGH zurate ziehen müssen. Ferner werde Verletzung des Verfahrensrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gerügt. Das BAG habe die Nichtvorlage an den EuGH im Urteil mit einem überraschenden Gesichtspunkt begründet, der im gesamten Verfahren nicht thematisiert wurde. Das Bundes-Verfassungsgericht äußerte sich nicht zu den Argumenten. Ohne Begründung wurde ihre Verfassungs-Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93d Abs. 1 BVerfG).


Änderung des Neutralitäts-Gesetzes

Möglichst bald soll das Neutralitäts-Gesetz, das Lehrerinnen pauschal das Tragen von Kopftüchern verbietet, geändert werden. Gemäß Justiz-Senatorin Keck ist die Kritik hinsichtlich der Verfassungs-Mäßigkeit des Berliner Neutralitäts-Gesetzes berechtigt, da dies nun das Bundes-Verfassungsgericht bestätigt. Demzufolge soll das Neutralitäts-Gesetz umfassend reformiert werden. Auch die anderen im Neutralitäts-Gesetz geregelten Bereiche haben überprüft zu werden, auch die Justiz. Ferner führt Keck aus, dass aufgrund des Kopftuchverbotes die Einwanderungs-Gesellschaft ausgegrenzt und rassistisch konnotierte Zuschreibungen verstärkt werden.




Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Königstraße 7, 01097 Dresden Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim