Dem Bundes-Arbeitsgericht (BAG) zufolge darf Berlin muslimischen Lehrerinnen nicht verbieten, ein Kopftuch zu tragen. Berlin hat gegen diese Entscheidung eine Verfassungs-Beschwerde eingelegt. Diese wurde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Bundes-Verfassungsgericht (BVerfG) hat das Einreichen einer Verfassungs-Beschwerde des Landes Berlin gegen ein Urteil des BAG nicht zur Entscheidung angenommen. Somit bleibt es dabei, dass das Land Berlin Lehrerinnen das Tragen von Kopftüchern nicht verbieten darf. Dadurch wird das umstrittene Neutralitäts-Gesetz, in dem auch das Kopftuchverbot festgeschrieben ist, infrage gestellt. Dieses Neutralitäts-Gesetz untersagt Lehrkräften und anderen Pädagogen das Tragen religiöser Symbole im Dienst an öffentlichen Berliner Schulen. Dies umfasst Kopftücher, aber auch ein Kreuz oder eine Kippa.
Im August 2020 entschied das BAG, dass das Berliner Neutralitäts-Gesetz das Tragen des Kopftuchs durch Lehrerinnen im Dienst nur dann verbietet, wenn eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität besteht. Das Bundes-Verfassungsgericht hatte dies 2015 in einer Entscheidung, die auf eine Regelung in Nordrhein-Westfalen bezogen war, klargestellt. Das BAG sprach einer Muslimin, die wegen ihres Kopftuches nicht in den Schuldienst übernommen worden war, eine Entschädigung von rund 5.159 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungs-Gesetz (AGG) zu, da sie aufgrund ihrer Religion diskriminiert wurde.
Mit der Verfassungs-Beschwerde wird bemängelt, dass Verfahrensrechte, insbesondere Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, verletzt wurden. Die Bildungssenats-Verwaltung sieht in dem Rechtsstreit mit dem BAG eine Verletzung des Rechts auf einen gesetzlichen Richter, da der EuGH nicht beteiligt wurde. Aus ihrer Sicht hätte das BAG den EuGH zurate ziehen müssen. Ferner werde Verletzung des Verfahrensrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gerügt. Das BAG habe die Nichtvorlage an den EuGH im Urteil mit einem überraschenden Gesichtspunkt begründet, der im gesamten Verfahren nicht thematisiert wurde. Das Bundes-Verfassungsgericht äußerte sich nicht zu den Argumenten. Ohne Begründung wurde ihre Verfassungs-Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93d Abs. 1 BVerfG).
Möglichst bald soll das Neutralitäts-Gesetz, das Lehrerinnen pauschal das Tragen von Kopftüchern verbietet, geändert werden. Gemäß Justiz-Senatorin Keck ist die Kritik hinsichtlich der Verfassungs-Mäßigkeit des Berliner Neutralitäts-Gesetzes berechtigt, da dies nun das Bundes-Verfassungsgericht bestätigt. Demzufolge soll das Neutralitäts-Gesetz umfassend reformiert werden. Auch die anderen im Neutralitäts-Gesetz geregelten Bereiche haben überprüft zu werden, auch die Justiz. Ferner führt Keck aus, dass aufgrund des Kopftuchverbotes die Einwanderungs-Gesellschaft ausgegrenzt und rassistisch konnotierte Zuschreibungen verstärkt werden.
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.