24.04.2023 Arbeitsrecht: BAG stimmt Kündigung einer Impfgegnerin im Krankenhaus zu


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Die medizinische Fachangestellte, die im Krankenhaus in der Patienten-Versorgung arbeitete, verweigerte die Impfung gegen das Coronavirus. Daraufhin wurde sie gekündigt. Die Kündigung diente dem Schutz der Patienten und sei damit zulässig, so das BAG.

Die Kündigung des Arbeits-Verhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus geimpften, medizinischen Fachangestellten ist aufgrund der überwiegenden Interessen zum Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft zulässig. Diese Kündigung verstößt nicht gegen das Maßregelungs-Verbot des § 612a BGB. So entschied das BAG (Urt. v. 30.03.2023, Az. 2 AZR 309/22).

Die medizinische Fachangestellte klagte gegen die Kündigung. Die Klägerin arbeitete seit Februar 2021 als medizinische Fachangestellte bei dem beklagten Krankenhaus. Sie war für die Patienten-Versorgung zuständig. Trotz mehrfacher Hinweise auf die Maßnahme der Kündigung verweigerte sie die Impfung gegen das Coronavirus. Das Krankenhaus hatte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutz-Gesetz (KSchG) ordentlich fristgemäß gekündigt. Die Frau wehrte sich gegen die ausgesprochene Kündigung und klagte. Sie brachte vor, dass die Kündigung gegen das Maßregelungs-Verbot des § 612a BGB verstoße. Außerdem habe der Arbeitgeber die Kündigung bereits ausgesprochen, bevor das Krankenhaus-Personal die Pflicht hatte, einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorzulegen. Diese Pflicht gemäß Infektionsschutz-Gesetz (vgl. § 20a IfSG) galt ab 15. März 2022. Doch gemäß bis zur Kündigung geltendem Recht war die Klägerin nicht zu einer Impfung verpflichtet.

Argumentation der Klägerin überzeugt nicht: keine Anwendung des KSchG

Nachdem bereits das Landesarbeits-Gericht (LAG) Rheinland-Pfalz die Klage abgewiesen hatte, war auch die Revision vor dem BAG nicht erfolgreich. Nach Ansicht das BAG hatte das LAG zutreffend gesehen, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungs-Verbot des § 612a BGB verstößt. Das Maßregelungs-Verbot schützt Arbeitnehmer vor einer Benachteiligung aufgrund einer zulässigen Rechtsausübung des Arbeitnehmers. Das BAG stellte fest, dass es im vorliegenden Fall an einem spezifischen Zusammenhang, im Rechtswesen auch Kausalität genannt, fehlte. Denn die Klägerin konnte einen spezifischen Zusammenhang zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers nicht nachweisen. Zudem verwies das beklagte Krankenhaus darauf, dass das wesentliche Motiv für die Kündigung nicht die Impfverweigerung ist. Der Beweggrund liegt im Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektions-Übertragung durch die ungeimpfte Krankenschwester. Nach Ansicht des BAG sei daher ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht für Pflegekräfte erklärt worden ist. Das Gericht stellte eine verfassungsrechtlich konforme Wirksamkeit der Kündigung fest.

Die Frage, ob die Kündigung wegen fehlender Bereitschaft, sich einer Corona-Impfung zu unterziehen, sozial ungerechtfertigt i.S.v. § 1 KSchG sei, ließ das Gericht unbeantwortet. Der Anwendungsbereich für diese Verstöße wird erst mit einer Betriebs-Zugehörigkeit von sechs Monaten erreicht. Dies war im Fall der klagenden Krankenschwester nicht erfüllt. Das Urteil ist maßgebend für weitere ähnlich gelagerte Fälle der Kündigung medizinischen Fachpersonals.

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