13.08.2020 Sixt-Leasing - OLG München: Bei Widerruf von Autoleasingverträgen muss die Sixt bisher bezahlte Leasingraten zurückzahlen.

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Urteil des OLG München vom 18.06.2020 – Az.: 32 U 7119/19: Nach Zugang einer Widerrufserklärung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und unvollständiger gesetzlicher Pflichtangaben müssen keine weiteren Leasingraten mehr gezahlt werden und alle bisher gezahlten Raten sind zurück zu zahlen!

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Ein weitreichendes Urteil für alle Leasingnehmer in Deutschland:

Nach erfolgreichem Widerruf Ihres Leasingvertrags können Sie Ihr Auto problemlos an die Bank zurückgeben und alle bisher gezahlten Raten sowie die Anzahlung zurückerhalten. Eine Anrechnung wegen Wertverlustes des Fahrzeuges oder gezogener Nutzungen erfolgt nicht!

Die Entscheidung:

Das Leasingunternehmen Sixt wurde zur Rückabwicklung eines Kilometer- Leasingvertrags verurteilt. Der Kläger (ein Verbraucher) hatte den Leasingvertrag wirksam, wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und unvollständiger Pflichtangaben, widerrufen.

Die Folge:

Der Kläger schuldet keine weiteren Leasingraten, erhält alle bisher gezahlten Raten zurück und muss sich darüber hinaus weder einen Wertersatz noch Nutzungsersatz anrechnen lassen!

Hintergrund:

In dem geführten Verfahren wurde zwischen dem Kläger und Sixt Leasing ein privater Leasingvertrag über ein Fahrzeug abgeschlossen. Das Fahrzeug wurde dem Kläger übergeben und seither viele Kilometer gefahren. Später erklärte der Kläger den Widerruf des Leasingvertrages und forderte die Beklagte auf, den Vertrag rückabzuwickeln. Wegen der Verweigerung der Beklagten kam es letztendlich zu einer erfolgreichen Klage.

Juristische Erläuterungen:

In diesem Urteil wurde entschieden, dass ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages (§§ 312c, 312g I, 355 BGB) besteht.
Auch muss sich der Kläger keinen Ersatz wegen des Wertverlustes oder der gezogenen Nutzungen (Nutzungsentschädigung) anrechnen lassen.

1. Zwar steht dem Kläger kein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 506 I, II, 495, 355 BGB zu.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung, bei welchen der Kläger weder zum Erwerb des Fahrzeuges verpflichtet ist, noch die Beklagte von dem Kläger den Erwerb verlangen kann, noch der Kläger für einen bestimmten Wert des Fahrzeuges einzustehen hat, § 506 II BGB nicht direkt anzuwenden ist.
Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ist nicht möglich, da nicht vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann und auch der Gesetzeszweck keine entsprechende Anwendung gebietet.
Dies ergibt sich daraus, dass keine Gefahr dahingehend besteht, dass der Verbraucher durch Abschluss des Leasingvertrages seine finanziellen Möglichkeiten überschätzt, denn der Verbraucher verpflichtet sich lediglich zu einer bestimmten periodischen Zahlung als Entgelt für die Möglichkeit des Gebrauchs. Das Risiko für den Wert des Mietgegenstandes bei Vertragsende trägt der Leasinggeber. Dabei ist es für den Leasingnehmer klar ersichtlich, dass er keine Wertverluste auszugleichen hat, solange er die vereinbarte Fahrleistung nicht überschreitet und das Fahrzeug bei Rückgabe nur eine vertragsgemäße Abnutzung aufweist.
Soweit in der Literatur teilweise darauf abgestellt wird, dass der Verbraucher auch bei Kilometer- Leasingverträgen mit Vollamortisation für den vollen Wert des Leasinggegenstandes einzustehen hat, wird übersehen, dass der Leasingnehmer einen wesentlichen Teil und zumeist sogar den überwiegenden Teil seiner Leistung durch die Rückgabe des Leasinggegenstandes erbringt. Somit kann ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung keinem Erwerbsvertrag gleichgestellt werden.

2. Dem Kläger steht allerdings ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages (§§ 312c, 312g I, 355 BGB) zu.
Dieses Widerrufsrecht kommt auch zur Geltung, ein Ausschluss nach § 312g III BGB ist nicht gegeben, weil ein Widerrufsrecht nach § 355 I BGB - wie bereits ausgeführt - nicht bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 BGB besteht.
a) Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass es sich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen handelt, so dass nach § 356 III 3 BGB die Widerrufsfrist des § 356 III 2 BGB (1 Jahr und 14 Tage) nicht zur Anwendung kommt.
Nach der Legaldefinition des § 312 V 1 BGB sind Finanzdienstleistungen Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
Die h. M. legt diesen Begriff weit aus und sieht auch Finanzierungsleasingverträge davon umfasst. Der Begriff der Finanzdienstleistung nach § 312 V BGB ist daher weiter als der Begriff der entgeltlichen Finanzierungshilfe in der Definition des § 506 BGB.
Bei dem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung handelt es sich um eine Form des Finanzierungsleasings. Finanzierungsleasingverträge werden trotz ihrer wesensmäßigen Verwandtschaft mit der Miete als Finanzdienstleistungen qualifiziert.

b) Das Widerrufsrecht ist dabei weder nach § 312g II Nr. 1 BGB, noch nach § 312g II Nr. 9 BGB ausgeschlossen.

c) Beginnen konnte die Widerrufsfrist nach § 356 III 1 BGB erst mit der Unterrichtung des Klägers entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB oder des Art. 246b § 2 I EGBGB.

3. Der Kläger schuldet nach der gesetzlichen Wertung keinen Wertersatz und keine Nutzungsentschädigung.

Nach der für Finanzdienstleistungen geltenden Sondervorschrift des § 357a II 1 BGB setzt die Zahlung von Wertersatz voraus, dass der Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht hingewiesen wurde und er nach diesem Hinweis ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Derartige Erklärungen erhielt der Vertragstext aber nicht.
Weitergehende Ansprüche (etwas aus Bereicherungsrecht oder aus § 280 I BGB) aus der Rückabwicklung des Vertrages sind nach § 361 I BGB ausgeschlossen.
Die §§ 355 III S. 1, 357- 357d BGB regeln für jeden Fall des Widerrufes durch den Verbraucher diejenigen Ansprüche, die der Unternehmer in Folge des Widerrufes gegen den Verbraucher hat. Insbesondere über § 357 VII oder VIII BGB hinausgehende Wertersatzansprüche unterfallen dem Ausschluss, ebenso wie Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Nutzungswertersatz.


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