12.12.2023 Arbeitsrecht: Kündigung wegen Nebenjob

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Eine TV-Moderatorin hatte vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Köln gegen ihre Kündigung geklagt. Die Klägerin schrieb als Nebenjob eine Börsenkolumne für eine Tageszeitung. Daraufhin erhielt sie von ihrem Hauptarbeitgeber eine Abmahnung. Zwei Monate später veröffentlichte sie in derselben Tageszeitung eine weitere Kolumne. Ihr Arbeitgeber reagierte darauf mit einer Kündigung. Die TV-Moderatorin war langjährig für die Berichterstattung im Bereich Börse und Finanzen zuständig. Der von ihr verfasste Beitrag für die Börsenkolumne in der Zeitung konkurrierte mit den Inhalten der Moderation für den Sender.

Im vorliegenden Fall schränkte der Arbeitsvertrag die Möglichkeit einer Nebentätigkeit ein. Dieser sah eine vorherige Genehmigung vom Arbeitgeber vor. Die Klägerin verlor das Verfahren zur einstweiligen Verfügung vor dem ArbG Köln (Urt. v. 7.10.2022 im Verfahren 12 Ga 57/22). Das Gericht hat entschieden, dass es sich bei der Nebentätigkeit um eine Konkurrenz-Tätigkeit gehandelt hat. Schließlich sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Zeitungsverlag als Unternehmen im Bereich TV und Online-Berichterstattung aktiv. Die Zeitungskolumne betraf den fachlichen Kernbereich der TV-Moderatorin. Diese hatte sich durch ihre Tätigkeit für den Sender eine Reputation aufgebaut, die sie nun für einen Nachrichten-Wettbewerber nutzte. Das Gericht war der Auffassung, dass die Moderatorin journalistische Arbeit als Sprecherin sowie Schreiberin von Beiträgen leistete. So überwog der weite Rahmen des Wettbewerbsverbots die Arbeitnehmer-Freizügigkeit der Klägerin.

Die Kündigung sei laut Gericht schon deshalb wirksam, da der Arbeitgeber die Klägerin zuvor aufgrund der Pflichtverletzung abgemahnt hat. Trotzdem entschied sie sich bewusst gegen ihre Rücksichtnahme-Pflichten zur Veröffentlichung eines weiteren Zeitungsbeitrags. Sie war sich also der erneuten Pflichtverletzung und deren Folgen bewusst. Das Urteil des ArbG Köln vom 11.10.2023 ist rechtskräftig (9 Ca 5402/22). Die Möglichkeit der Berufung beim Landes-Arbeitsgericht Köln ist offen.


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