Mit aktuellem Urteil vom 21.10.2021 verurteilte das Landgericht Stuttgart in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Motor des Fahrzeugs Mercedes Benz ML 350 Bluetec 4MATIC mit einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet. Für das streitgegenständliche Fahrzeug erging ferner ein Rückrufschreiben des Kraftfahrtbundesamtes. Vereinzelt vertreten erstinstanzliche Gerichte die Ansicht, Autohersteller hätten die Verbraucher nicht vorsätzlich betrogen oder das Verhalten der Autohersteller sei im Allgemeinen nicht „sittenwidrig“.
Das Gericht sprach dem Kläger im vorliegenden Fall allerdings einen deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB zu. Besonders an diesem Anspruch ist, dass das Gericht diese Anspruchsgrundlage richtigerweise als Schutzgesetz der Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2, Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ansieht. Folglich kommt es nicht auf die Frage an, ob der Hersteller damit „gegen die guten Sitten“ verstoßen habe; sondern allein das Vorhandsein illegaler Abschalteinrichtungen und der damit verbundene erhöhte Stickoxidausstoß auf der Straße ist entscheidend und begründet Schadensersatzansprüche für die Verbraucher.
Der Besitzer des Mercedes erwarb das Kfz am 05.11.2016 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 73.219) zu einem Kaufpreis von 37.000,00 Euro. Daimler wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und Schadensersatz in Höhe von 19.537,18 Euro zu leisten.
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