Mit aktuellem Urteil vom 26.07.2021 verurteilte das Landgericht Memmingen in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Volkswagen AG erneut wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Motor EA 189 des Fahrzeugs VW Tiguan 2.0 TDI, mit einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet.
Die Besitzerin des Tiguans erwarb das Kfz am 05.04.2013 als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 31.850,00 Euro und lies das vom Kraftfahrtbundesamt verpflichtende Software-Update am 05.01.2017 aufspielen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19.07.2021 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 125.695 km auf. Volkswagen wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 15.836,46 Euro zu bezahlen.
Erfreulich ist, dass das Gericht erneut die 10-jährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beim Motor EA 189 bestätigte. Es führte hierzu aus:
„Alternativ besteht der im Tenor zugesprochene Anspruch zudem auch gemäß § 852 BGB. In der hier vorliegenden Konstellation, in der der Käufer ein Fahrzeug beim Hersteller als Neuwagen bezogen hat, ist davon auszugehen, dass der Hersteller im Sinn des § 852 Satz 1 BGB etwas auf Kosten des Käufers erlangt hat. Da die Haftung aus § 852 BGB nicht weitergehen kann als der zugrundeliegende deliktische Anspruch, muss sich der Geschädigte auch insoweit die Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen und das erworbene Fahrzeug Zug um Zug gegen die Schadensersatzzahlung an den Hersteller übereignen (vgl. OLG München, Urteil v. 21.05.2021 – 24 U 200/21).“
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