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Mehr erfahrenAudi, die Tochter des Volkswagenkonzerns hat in Ihren Dieselmodellen verbotene Abschalteinrichtungen zur Abgaswertmanipulation verbaut.
Rechtsanwalt
Geschäftsführender Gesellschafter
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Master of Science (Univ., BWL)
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Bei bestimmten Audi-Modellen stand in der Diskussion, ob Ansprüche auf Schadensersatz bereits mit Ablauf des Jahres 2021 verjährten. Grund ist, dass bestimmten Modellen bereits im Jahr 2018 Rückrufe des Kraftfahr-Bundesamtes (KBA) ergingen (meist trug der Rückruf den Hersteller-Code 23x6). Dies war bei Audi bei folgenden Modellen der Fall:
Marke | Handelsbezeichnung | Hubraum | Modelljahr |
Audi | A8, A8 L | 4.2 TDI | 2010 bis 2017 |
Audi | A8, A8L | 3.0 TDI | 2011 bis 2014 |
Audi | Q5 | 3.0 TDI | 2014 bis 2017 |
Audi | SQ5 plus TDI | 3.0 TDI | 2015 bis 2018 |
Audi | SQ5 TDI | 3.0 TDI | 2015 bis 2018 |
Audi | A4 | 3.0 TDI | 2009 bis 2011 |
Audi | A4 | 3.0 TDI | 2011 bis 2017 |
Audi | A5 | 3.0 TDI | 2011 bis 2017 |
Audi | A6 | 3.0 TDI | 2011 bis 2014 |
Audi | A7 | 3.0 TDI | 2011 bis 2014 |
Audi | Q7 | 3.0 TDI | 2011 bis 2015 |
Audi | Q7 | 3.0 TDI | 2008 bis 2011 |
Audi | A6 | 3.0 TDI | 2015 bis 2018 |
Audi | A7 | 3.0 TDI | 2015 bis 2018 |
Audi | A8, A8L | 3.0 TDI | 2017 bis 2017 |
Audi | A6 | 3.0 TDI | 2014 bis 2017 |
Audi | A7 | 3.0 TDI | 2014 bis 2017 |
Audi | A6 | 3.0 TDI | 2014 bis 2017 |
Audi | A6 | 3.0 TDI | 2014 bis 2017 |
Audi | A7 | 3.0 TDI | 2014 bis 2017 |
Audi | A7 | 3.0 TDI | 2014 bis 2017 |
Wenn man den Zeitpunkt für den Beginn der 3-jährige Regelverjährungsfrist auf den Rückruf im Jahr 2018 abstellen würde, wäre die Regelverjährungsfrist tatsächlich zum 31.12.2021 abgelaufen. Doch dem ist aus Sicht der Rechtsanwälte Wawra und Gaibler nicht so, denn:
1. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die sog. „positive Kenntnis“ des Verbrauchers an. Das heißt, die 3-jährige Regelverjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte tatsächlich Kenntnis von der Manipulation seines Fahrzeugs erlangt hat. Dies bedeutet, dass die Verjährung noch nicht zu dem Zeitpunkt begann, als das Kraftfahrbundesamt Rückrufe auf seiner Internetseite veröffentlichte, sondern erst dann wenn den Geschädigten tatsächlich ein Brief des Herstellers erreichte, dass sein konkretes Fahrzeug betroffen ist. Dies war sehr häufig erst im Jahr 2019 der Fall, so dass Ansprüche noch bis zum 31.12.2022 geltend gemacht werden. Dies bestätigte erst jüngst wieder das Oberlandesgericht München in einen von der Kanzlei Wawra und Gaibler Rechtsanwälte geführten Verfahren (OLG München, Az.: 5 U 4792/21). Es führte aus: „Den Geschädigten trifft weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urt. v. 29.7.2021, VI ZR 1118/20 Rn.16). Hier will sich der Kläger darauf verlassen haben, dass ihn seine Vertragswerkstatt ggf. schon informieren werde. Diese - wie der Verlauf der Dinge zeigt - nicht unberechtigte Erwartung steht jedenfalls im Falle des Klägers, der sich nach seinen Angaben für Autos wenig interessiert, der Annahme grober Fahrlässigkeit entgegen.“ Das heißt, die Regelverjährungsfrist läuft in den meisten Fällen erst zum 31.12.2022 ab, so dass im Jahr 2022 noch Klagen eingereicht werden können.
2. Darüber hinaus besteht nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ein sog. Restschadenersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB. Dieser verjährt erst 10 Jahre nach Kaufvertragsschluss. Das heißt, die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren ist in den allermeisten Fällen ohnehin obsolet unabhängig, wann für das betreffende Fahrzeug ein Rückruf erging. Nach der Vorschrift des § 852 BGB ist der Fahrzeughersteller, der durch eine unerlaubte Handlung etwa auf Kosten des geschädigten Verbrauchers erlangt hat, 10 Jahre lang zur Herausgabe des Erlangten (hier des Kaufpreises) nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Doch auch bei diesen, von Audi groß beworbenen, Softwareupdates berichten uns Verbraucher von Beschädigungen des Rußpartikelfilters, Problemen bei der Abgasrückführung und einen deutlichen Mehrverbrauch an Kraftstoff.
Audi verwendet verbotene Abschalteinrichtungen zur Abgasmanipulation in seinen 1,6; 2,0; 3,0 und 4,2 Liter Dieselmotoren. Es handelt sich bei den kleineren Motoren bis 2,0 Liter um die Motoren EA189 und EA288, die von der Konzernmutter Volkswagen hergestellt werden. Die 3,0 und 4,2 Liter Motoren werden von Audi selbst hergestellt und auch in anderen Fahrzeugen mit größeren Motoren des VW Konzerns verbaut, wie z. B. sämtlichen Porsche Dieselmodellen (Cayenne, Macan und Panamera) oder dem VW Touareg. Audi bezeichnet die Motoren als EA896 bzw. EA897 bzw. EA897 evo.
Der Motorentyp EA288 ist der Nachfolgemotor des Skandal-Motors EA189. Seit 2012 wurde der EA288 in fast allen Diesel-Fahrzeugen des VW-Konzerns verbaut, so auch in allen Audi-Modellen mit 1422ccm, 1598 ccm und 1986 ccm.
Die verbotenen Abschalteinrichtungen im Motor EA288
Die von Audi verwendeten Strategien A und B werden nahezu ausschließlich unter den Bedingungen der Prüfung Typ 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genutzt. Der Nutzung einer Aufheizstrategie (Strategie A} bei der Prüfung Typ 1 geht die Nutzung einer Strategie „Alternatives Aufheizen'' (Strategie B) während der Vorkonditionierung des Fahrzeugs zum Zwecke der Prüfung Typ 1 voraus. Beim Einsatz beider Strategien wird die Überschreitung des NOx-Grenzwertes bei der Prüfung Typ 1 sicher vermieden.
Bei der Strategie A wird zum Starten der Aufheizstrategie eine Vielzahl von lnitialisierungsparametern verwendet, die über eine UND-Verknüpfung miteinander verbunden sind. D. h., alle Bedingungen müssen gleichzeitig vorliegen, dann wird die Aufheizstrategie genutzt. Die zu den Parametern gehörenden Werte (Schaltbedingungen) sind so eng bedatet. dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt. Schon kleine Abweichungen in Fahrprofil und Umgebungsbedingungen führen zur Abschaltung der Aufheizstrategie.
Der auf den Prüfzyklus Typ 1 abstellenden Strategie A ist eine Strategie B vorgelagert. Strategie B ist durch einen Softwarealgorithmus gekennzeichnet, der die Vorkonditionierung des Fahrzeugs zur Durchführung der Prüfung Typ 1 erkennen kann. Mit dieser Vorkonditionierungserkennung wird ein höherer NH3-Füllstand im SCR erreicht.
Die Parameter und zugehörigen Werte (Schaltbedingungen) sind so bedatet, dass sie die Vorkonditionierung des Fahrzeugs mit drei außerstädtischen Fahrzyklen des NEFZ sowie das damit einhergehende Lastprofil erkennen. Der höhere NH3-Füllstand im SCR ist zum Bestehen der Prüfung Typ 1 notwendig ist. Auf den Betrieb auf der Straße wirkt sich die Strategie in aller Regel nicht aus, da sie dort nicht zum Einsatz kommt.
Weiterhin besitzt diese Fahrzeuge keine Strategie (Re-:Entry Aufheizen= Strategie C), mit der unter normalen Betriebsbedingungen der erneute Einstieg in die Aufheizstrategie ermöglicht wird.
Zudem werden beim Betrieb des SCR-Katalysators zwei unterschiedliche Betriebsarten zur Eindüsung von Reagens verwendet, welche als Parameter für die Umschaltung unter anderem die Fahrzeuggeschwindigkeit verwenden. Unterschieden werden der Speicher- und der Onlineberieb. Im Onlinebetrieb findet eine Zurücknahme der Reaganseindüsung statt. Hintergrund war, dass ansonsten größere AdBlue Tanks eingebaut hätten werden müssen oder öfter Adblue hätte nachgefüllt werden müssen.
Mit der Strategie A enthält das Motorsteuergerät eine Abschalteinrichtung. Durch Erfassung und Auswertung verschiedener physikalischer Größen wird eine Aufheizstrategie im Emissionskontrollsystem betrieben oder abgeschaltet. Wird die Aufheizstrategie (Strategie A) abgeschaltet, verschlechtert sich das Stickoxidemissionsverhalten. Ist die Aufheizstrategie einmal abgeschaltet, ist auch kein Zurückwechseln mehr in diese möglich, so dass die Abgasrückführung dann dauerhaft abgeschaltet ist.
Die Wirkung des Emissionskontrollsystems wird durch die Verwendung einer mit einer Prüfzykluserkennung einhergehenden Aufheizstrategie (Strategie A) außerhalb der Prüfbedingungen der VO (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der VO (EU) 692/2008 im unzulässigen Umfang verringert. Gleiches gilt für die Strategien B, C und D.
Audi verwendet darüber hinaus auch bei den Motoren EA896 und EA897 ein sog. Thermofenster, also einer Steuerung der Abgasrückführung anhand der Außentemperatur. Auch dies ist eine Abschalteinrichtung. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 17.12.2020, Rechtssache-693/18 (dort Rdn. 40), klar entschieden. Wörtlich formulierte er: „Ein Hersteller darf keine Abschalteinrichtung einbauen, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, um ihre Zulassung zu erreichen…“
Offensichtlich war dies der Gewinnoptimierung im Unternehmen geschuldet. Ein derzeit laufendes Strafverfahren vor dem Landgericht München II (Az. 64 JS 22724/19) brachte diese Erkenntnis zu Tage. In diesem Verfahren sind der damalige Vorstandsvorsitzende Rupert Stadler, der Technikvorstand Wolfgang Hatz sowie die Ingenieure Henning Löser und Giovanni Pamio wegen Betrug, mittelbarer Falschbeurkundung sowie strafbarer Werbung angeklagt.
Der Ingenieur und Motorenentwickler Pamio, der an der Abgasnachbehandlung arbeitete, sagte in dem Prozess, dass die Probleme, die Abgaswerte der „Clean Diesel“-Motoren ohne einen unerwünschten hohen Verbrauch des Harnstoff-Zusatzes „AdBlue“ unter Kontrolle zu halten, allen bei Audi – bis hin zur Konzernspitze – bekannt gewesen seien. Er sei immer transparent mit den Problemen umgegangen, die Audi letztlich mit einer Software zu lösen versuchte, die die Abgaswerte auf dem Prüfstand manipulierte. „Alles wurde von oben bestimmt“, ließ Herr Pamio über seinen Verteidiger ausrichten. Nach Fahrtests habe seine Abteilung größere Adblue-Harnstoff-Tanks oder ein Jahr mehr Zeit gefordert, aber vergebens: „Kein Platz, zu teuer, es war immer die gleiche Geschichte“, sagte Pamio. Beschleunigung, Verbrauch und Kosten seien wichtiger gewesen als Abgaswerte.
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Mit aktuellem Urteil erkennt das Landgericht Kaiserslautern den Anspruch des Klägers wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung an. Der Kläger erwarb am 29.05.2015 ein Fahrzeug der Marke Porsche Macan S (Motor 3.0 V6 TDI) für EUR 75.028,31. Der Motor dieses Fahrzeugs wurde von der Audi AG hergestellt und gehört zu deren neuen Motorengeneration.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Audi AG die zuständige Genehmigungsbehörde durch das Herstellen und Inverkehrbringen des Motors mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware durch schlüssiges Handeln getäuscht hat. Der Hersteller beantragt bei der zuständigen Behörde für das Fahrzeug und den zugehörigen Motor die Typengenehmigung und somit gegenüber der Behörde die Erklärung ab, dass der Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. Dies schließt auch die Tatsache ein, dass das Fahrzeug im realen Straßenverkehr die geltenden Abgasemissionsgrenzwerte einhält. Ansonsten droht dem Fahrzeughalte der Entzug der Betriebserlaubnis. Trifft dies nicht zu, steht es wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Fahrzeugerwerbers gleich.
Die Audi AG hat der zuständigen Behörde nicht offengelegt, dass das Fahrzeug die Stickoxidwerte nur auf dem Prüfstand einhält, im realen Straßenverkehr diese allerdings um ein Vielfaches überschreitet. Das Kraftfahrbundesamt – als zuständige Behöre – wurde über die Einhaltung der Grenzwerte getäuscht, was den Anspruch des Klägers begründete. Entsprechend ist für dieses Fahrzeugs ein verpflichtender Rückruf seitens des Kraftfahrtbundesamts ergangen.
Im Ergebnis erhält die Klagepartei – wegen des zugefügten Schadens – über 80% des bezahlten Kaufpreises zurück, die Audi AG hingegen wurde zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt.
Mit aktuellem Urteil erkennt das Landgericht Landshut den Anspruch des Klägers wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung an. Der Kläger erwarb am 14.06.2019 ein Fahrzeug der Marke Audi, Typ A6 (Motor 3.0 TDI) für EUR 38.450,00. Dieses war mit einem Motor des Typs EA 897 ausgestattet, welcher zur neuen Motorengeneration der Audi AG gehört. Seitens des Kraftfahrbundesamts (KBA) ist ein verpflichtender Rückruf für das Fahrzeug ergangen.
Das KBA musste feststellen, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtungen in Form einer Motorsteuerungssoftware enthält, die dafür sorgt, dass die Abgasemissionsgrenzwerte lediglich auf dem Prüfstand während des Zulassungsverfahrens eingehalten werden. Unter realen Fahrbedingungen werden die Grenzwerte allerdings in keinster Weise eingehalten.
Das Landgericht Landshut sieht der eine Schädigung des Verbrauchers durch Verwendung dieser Software als gegeben an und begründete seine Entscheidung wie folgt:
Das streitgegenständliche Fahrzeug enthält eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs.1 VO (EG) 715/2007. Die unstreitig vorhandene Aufheizstrategie (Strategie A), also die übermäßige Durchführung einer Erwärmung der Betriebskomponenten zu Beginn des NEFZ mit der Folge, dass das Stickoxidverhalten positiv beeinflusst wird, ist Teil des Emissionskontrollsystems im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007. Die Emissionen werden ersichtlich kontrolliert und gesteuert. Die enge Bedatung der Motorsteuerungssoftware führt dazu, dass lediglich auf dem Prüfstand der Schadstoffausstoß reduziert wird
Im Rahmen der Beantragung der Zulassung des Fahrzeugs muss der Hersteller darlegen, dass das Fahrzeug die Grenzwerte einhält. Werden diese nicht eingehalten, droht dem Fahrzeughalter der Entzug der Betriebserlaubnis. Das Fahrzeug hält die Grenzwerte jedoch nur auf dem Prüfstand – während des Zulassungsverfahrens ein – nicht jedoch unter realen Betriebsbedingungen.
Die Audi AG hat der zuständigen Behörde nicht offengelegt, dass das Fahrzeug die Stickoxidwerte nur auf dem Prüfstand einhält, im realen Straßenverkehr diese allerdings um ein Vielfaches überschreitet. Das Kraftfahrbundesamt – als zuständige Behöre – wurde über die Einhaltung der Grenzwerte getäuscht, was den Anspruch des Klägers begründete.
Entsprechend wurde Audi zur Schadensersatzzahlung in Höhe von EUR 32.627,90 nebst Zinsen und zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt. Die Klagepartei erhält somit fast 80% des bezahlten Kaufpreises zurück.
Das Landgericht Ulm sprach in dem von Wawra & Gaibler geführten Verfahren Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Im vorliegenden Verfahren ging es um einen Audi Q3, der am 05.12.2014 als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von EUR 36.100,00 erworben wurde. Das Fahrzeug ist mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die dazu führt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb sind die Emissionswerte jedoch um ein Vielfaches erhöht.
Das Landgericht Ulm bestätigt erneut, dass durch den Verbau dieser Software das Kraftfahrtbundesamt als Zulassungsstelle getäuscht und der Kläger hierdurch sittenwidrig geschädigt wurde. Durch die verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen drohte dem Kläger der Entzug der Betriebserlaubnis.
Das LG Ulm sah den Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB gegeben, trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB. Der Kläger erhält somit fast 75% des von ihm zuvor bezahlten Kaupreises als Schadenersatz zuzüglich Zinsen, Volkswagen hingegen wurde zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt.
Die Besonderheit des §852 BGB ergibt sich daraus, dass eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner nicht erforderlich ist. Allein ausschlaggebend ist, ob der Erwerb des Anspruchsgegners im Verhältnis zum Anspruchssteller unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht. Hierbei ist nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen. Das Urteil zeigt erneut, dass Verbraucher ihre Ansprüche bis zu 10 Jahre nach Kauf geltend machen können.
Mit aktuellem Urteil vom 14.01.2022 verurteilte das Landgericht Regensburg in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Im streitgegenständlichen, von Audi hergestellten und vertriebenem Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger ein Motor verbaut, dessen Motorsteuerungssoftware eine gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EG) 2017/715 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nummer 715/2007 als unzulässig zu qualifizierende Abschalteinrichtung im Hinblick auf die Regulierung des Emissionsverhaltens des Fahrzeuges besessen hat.
Mit dem Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung für ein Fahrzeug nebst Motor gibt ein Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde die Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d. h. insbesondere, dass das Fahrzeug eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis erhalten darf, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter, konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Das setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen werden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrt-Bundesamtes erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für den Erhalt und die Fortdauer der EG-Typengenehmigung einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht. Trifft dies nicht zu, steht es wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Pkw-Käufers gleich.
Nach Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist eine „Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Wenn das Kraftfahrtbundesamt (KBA) durch Bescheid eine unzulässige Abschalteinrichtung in Bezug auf Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motor feststellt und die Beklagte diesen Bescheid bestandskräftig werden lässt, dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die ursprünglich erteilte Typengenehmigung auf einer auf dem Prüfstand ausreichenden Programmierung aller Bestandteile des Emmisionskontrollsytems beruhte, welches im Normalbetrieb deaktiviert war.
Mit aktuellem Urteil vom 14.01.2022 verurteilte das Landgericht Memmingen in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Audi hat die zuständige Genehmigungsbehörde durch das Herstellen und Inverkehrbringen des Motors mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent (durch schlüssiges Handeln) getäuscht. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung für ein Fahrzeug nebst Motor gibt ein Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde die Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d. h. insbesondere, dass das Fahrzeug eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis erhalten darf, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter, konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Das setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen werden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrt-Bundesamtes erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für den Erhalt und die Fortdauer der EG-Typengenehmigung einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht. Trifft dies nicht zu, steht es wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Pkw-Käufers gleich.
Nach Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist eine „Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Wenn das Kraftfahrtbundesamt (KBA) durch Bescheid eine unzulässige Abschalteinrichtung in Bezug auf Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motor feststellt und die Beklagte diesen Bescheid bestandskräftig werden lässt, dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die ursprünglich erteilte Typengenehmigung auf einer auf dem Prüfstand ausreichenden Programmierung aller Bestandteile des Emmisionskontrollsytems beruhte, welches im Normalbetrieb deaktiviert war.
Die Besitzerin des Audis erwarb das Kfz (Audi Q5 3.0 TDI) am 26.05.2015 als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 45.252,10 Euro. Der Kilometerstand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 13.01.2022 betrug 76.543 km. Audi wurde dazu verurteilt den Pkw zurückzunehmen und Schadensersatz in Höhe von 31.397,17 Euro zu leisten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach am 16.12.2021 (Az.: VII ZR 389/21) ein bemerkenswertes Urteil im Dieselskandal. Bereits in der Vergangenheit urteilten die Karlsruher Richter, dass Audi für Fahrzeuge mit Zweilitermotoren haftet. Nun stellte der BGH klar, dass Audi auch für die größeren 3 Liter Motoren wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz zu leisten hat. Im vorliegenden Fall ging es um den Motor EA897. Ein Turbodieselmotor mit 2967 ccm, der in fast allen Audi-Modellen mit größerer Motorisierung verbaut ist. Da im Motor EA897 dieselben illegalen Abschalteinrichtungen wie in den anderen Motoren von Audi mit 2967 ccm verbaut sind (EA896 und EA 897 EVO) ist klar, dass Audi nun für alle 3 Motoren haftet. Fehlurteile in Unterinstanzen sollten nunmehr nicht mehr ergehen. Das höchste deutsche Gericht hat nun klare Kriterien zur rechtlichen Beurteilung des Dieselbetruges durch Audi gesetzt.
Mit dem Urteil stärkte der BGH auch noch in einem weiteren Punkt die Rechte von geschädigten Verbrauchern. Er stellte klar, dass ein Rückgaberecht in einem Darlehensvertrag den Käufer eines manipulierten Fahrzeugs nicht an Schadenersatzansprüchen hindert. Der Kläger hatte sein Fahrzeug Audi A6 mit Motor EA897 mit einem Darlehen mit verbrieftem Rückgaberecht finanziert. Von dem Rückgaberecht hatte der Kläger nicht Gebrauch gemacht und das Fahrzeug zwar vollständig abgelöst jedoch gleichzeitig Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der BGH hat in diesem Fall nun geurteilt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Kläger, dass Fahrzeug unter vorheriger Kenntnis einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte. „Dass der Kläger das Darlehen vollständig ablöste, anstatt das Fahrzeug zu den beim Erwerb festgelegten Konditionen an die Verkäuferin zurückzugeben, macht diese Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts nicht ungeschehen. Der Nichtausübung des Rückgaberechts ist keine Zustimmung zu dem ursprünglich ungewollten Vertragsschluss zu entnehmen.“ (Az.: VII ZR 389/21) Mit dieser Aufhebung des Berufungsurteils verwies der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Wenn Sie ein manipuliertes Fahrzeug mittels eines Darlehens mit Rückgabeoption finanziert haben, stehen Ihnen Schadenersatzansprüche zu. Ob ihr Fahrzeug ebenfalls vom Abgasskandal betroffen ist, können Sie kostenlos bei uns überprüfen lassen. Treten Sie hierzu gerne über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision von Audi gegen mehrere Entscheidungen des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen. Dieses hatte Audi zur Zahlung einer Entschädigung an Dieselfahrer verurteilt, in deren Fahrzeugen der Motor EA 189 der Konzernmutter Volkswagen verbaut war. Danach habe Audi von der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Motoren von VW gewusst und sei somit selbst beteiligt gewesen. Den Klägern stünden deshalb Schadenersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB gegen Audi zu. Dies ist laut BGH revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist die erste vor dem BGH erfolgreiche Schadensersatzklage gegen Audi im Zusammenhang mit dem Dieselskandal.
Audi haftet darüber hinaus auch für die Motoren EA896, EA896 Gen2 und EA897 auf Schadensersatz. Dies sind die größeren Motoren mit 2967 ccm bzw. 4134 ccm. Dort fehlt es bisher jedoch an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da Audi die Entscheidungen der Landgerichte und Oberlandesgericht, in denen Audi verurteilt wird, akzeptiert und erst gar nicht versucht, diese anzugreifen. Diese Praxis von Audi dürfte sich nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dominik Wawra auch in Zukunft nicht ändern.
„Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs konsequent und richtig. Der BGH hat im Mai 2020 klar entschieden, dass den Eigentümern von Fahrzeugen mit verbotener Abschalteinrichtung Schadenersatzansprüche zustehen. Die jetzige Entscheidung gegen Audi war daher nicht überraschend, sondern zu erwarten“, resümiert Rechtsanwalt Dominik Wawra.
Während dies bei als Neuwagen gekauften Fahrzeugen mittlerweile als stetige Rechtsprechung angesehen werden kann, sah dies bei Gebrauchtwagen bisher anders aus. Das Landgericht Memmingen folgte mit Urteil vom 13.01.2022, Az.: 22 O 1218/21, nun aber der Rechtsauffassung der Rechtsanwaltskanzlei Wawra und Gaibler und sprach den Restschadensersatzanspruch auch bei einem als Gebrauchtwagen erworbenen Fahrzeug mit EA189-Motor zu. Der Motor ist in den 1,6 und 2,0 Liter Diesel Fahrzeugen des VW Konzerns, Volkswagen, Audi, Seat und Skoda verbaut.
Im konkreten Fall erwarb der von der Kanzlei Wawra und Gaibler vertretene Kläger am 18.5.2012 bei einem Autohaus einen gebrauchten VW Touran mit 28.200 km zum Preis von 19.000 € (Erstzulassung im Mai 2011). Das Fahrzeug verfügte über einen Motor vom Typ EA 189, welcher mittels Fahrzykluserkennung erkennt, wenn das Fahrzeug zur Prüfung ob die NOx- Abgasgrenzwerte eingehalten werden, sich auf einem Prüfstand befindet. In diesem Fall wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, um allein auf dem Prüfstand die geltenden Grenzwerte einzuhalten, was gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt als Zulassungsbehörde verschwiegen wurde.
Das Gericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Motor des Fahrzeugs Porsche Macan S Diesel, mit einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet. Für das streitgegenständliche Fahrzeug erging ferner ein Rückrufschreiben des Kraftfahrtbundesamtes. Der Motor des Porsches wurde von der Konzernschwester Audi entwickelt, weshalb die Ingolstädter auch für manipulierte Porschefahrzeuge haften.
Das Inverkehrbringen eines Motors mit der streitgegenständlichen Steuerungssoftware unter bewusstem Verschweigen der (gesetzwidrigen) Softwareprogrammierung stellt eine konkludente Täuschung des Klägers durch die Audi AG dar, da der Hersteller eines Motors mit dem Inverkehrbringen des Aggregats jedenfalls konkludent zum Ausdruck bringt, dass ein damit ausgerüstetes Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf. Die Leistung der Beklagten, das Fahrzeug, war für den Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht voll brauchbar, da bei Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen die Gefahr besteht, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung ausspricht.
Die Beklagte hat die Klagepartei gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie ohne die schädigende Handlung der Beklagten stünde. In diesem Fall hätte die Klagepartei den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht geschlossen. Dementsprechend hat die Beklagte der Klagepartei den Kaufpreis für den streitgegenständlichen PKW (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen die Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen PKW zu erstatten.
Der Besitzer des Audis erwarb das Kfz am 14.07.2017 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 18.500) zu einem Kaufpreis von 55.000,00 Euro. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17.12.2021 betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 51.750 km. Audi wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und Schadensersatz in Höhe von 45.512,50 Euro zu leisten.
Mit aktuellem Urteil vom 17.12.2021 verurteilte das Landgericht Ingolstadt in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Das Gericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Motor des Fahrzeugs Audi A6 3.0 TDI quattro, mit einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet. Für das streitgegenständliche Fahrzeug erging insofern ein verpflichtendes Rückrufschreiben des Kraftfahrtbundesamtes, damit die Beklagte auf Anordnung des KBA eine Aktualisierung der Motorsoftware vornehmen kann. Die Klägerin hat dieses Softwareupdate aufspielen lassen.
Die von Audi getroffene unternehmerische Entscheidung, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motor in unterschiedliche Fahrzeugtypen und damit auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaut und dieser sodann in Verkehr gebracht wird, war sittenwidrig (vgl. ausführlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18). Durch diese Entscheidung ist der Klagepartei kausal ein Schaden entstanden, nämlich der Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Beklagte hatte auch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens für den Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände.
Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der Motorsteuerung stellt einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 darstellt, weil es sich hierbei um eine Abschalteinrichtung handelt, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert.
Die Besitzerin des Audis erwarb das Kfz am 01.09.2016 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 6.625) zu einem Kaufpreis von 49.736,34 Euro. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 70.248 km. Audi wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und gemäß §§ 826, 31 BGB Schadensersatz in Höhe von 38.950,30 Euro zu leisten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach am 16.12.2021 (Az.: VII ZR 389/21) ein bemerkenswertes Urteil im Dieselskandal.
Bereits in der Vergangenheit urteilten die Karlsruher Richter, dass Audi für Fahrzeuge mit Zweilitermotoren haftet. Nun stellte der BGH klar, dass Audi auch für die größeren 3 Liter Motoren wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz zu leisten hat. Im vorliegenden Fall ging es um den Motor EA897. Ein Turbodieselmotor mit 2967 ccm, der in fast allen Audi-Modellen mit größerer Motorisierung verbaut ist. Da im Motor EA897 dieselben illegalen Abschalteinrichtungen wie in den anderen Motoren von Audi mit 2967 ccm verbaut sind (EA896 und EA 897 EVO) ist klar, dass Audi nun für alle 3 Motoren haftet. Fehlurteile in Unterinstanzen sollten nunmehr nicht mehr ergehen. Das höchste deutsche Gericht hat nun klare Kriterien zur rechtlichen Beurteilung des Dieselbetruges durch Audi gesetzt.
Mit dem Urteil stärkte der BGH auch noch in einem weiteren Punkt die Rechte von geschädigten Verbrauchern. Er stellte klar, dass ein Rückgaberecht in einem Darlehensvertrag den Käufer eines manipulierten Fahrzeugs nicht an Schadenersatzansprüchen hindert.
Der Kläger hatte sein Fahrzeug Audi A6 mit Motor EA897 mit einem Darlehen mit verbrieftem Rückgaberecht finanziert. Von dem Rückgaberecht hatte der Kläger nicht Gebrauch gemacht und das Fahrzeug zwar vollständig abgelöst jedoch gleichzeitig Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Der BGH hat in diesem Fall nun geurteilt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Kläger, dass Fahrzeug unter vorheriger Kenntnis einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte. „Dass der Kläger das Darlehen vollständig ablöste, anstatt das Fahrzeug zu den beim Erwerb festgelegten Konditionen an die Verkäuferin zurückzugeben, macht diese Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts nicht ungeschehen. Der Nichtausübung des Rückgaberechts ist keine Zustimmung zu dem ursprünglich ungewollten Vertragsschluss zu entnehmen.“ (Az.: VII ZR 389/21)
Mit dieser Aufhebung des Berufungsurteils verwies der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
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Mit aktuellem Urteil vom 29.10.2021 verurteilte das Landgericht Ellwangen in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Motor des Fahrzeugs Porsche Macan S Diesel, mit einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet. Für das streitgegenständliche Fahrzeug erging ferner ein Rückrufschreiben des Kraftfahrtbundesamtes. Der Motor des Porsches wurde von der Konzernschwester Audi entwickelt, weshalb die Ingolstädter auch für manipulierte Porschefahrzeuge haften.
Nach Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller von ihm gefertigte Fahrzeugteile dergestalt auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen (vgl. Erwägungsgrund 12 der VO 715/2007/EG) und dass die zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte erforderliche erhebliche Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen (vgl. Erwägungsgrund 6 der VO 715/2007/EG) erreicht wird. Folgerichtig sieht die Verordnung die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, strikt als unzulässig an (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG), sofern nicht die ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG) greifen (vgl. auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 7 - 3000 - 031/16, S. 12 ff.). Dabei ist eine "Abschalteinrichtung" gemäß Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG definiert als jedes Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.
Die unzulässige Abschalteinrichtung liegt darin, dass die Software unstreitig so programmiert ist bzw. bei Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs an den Kläger war, dass das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Rollenprüfstand nicht dem des Realbetriebs entspricht.
Die Beklagte hat in großem Umfang vorsätzlich gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden getäuscht und geschädigt. Sie hat dabei nicht nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit den unzulässigen Abschalteinrichtungen zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, welches sich mit Blick auf die erheblichen Folgen einerseits für die Fahrzeugeigentümer, die sich drohenden Stilllegungsverfügungen, verpflichtenden Rückrufaktionen und Software-Updates, und einem - sich mittlerweile auch sichtbar auf dem Kfz-Markt abzeichnenden - rapiden Wertverfall ihrer Dieselfahrzeuge ausgesetzt sehen, andererseits für die Allgemeinheit, die aufgrund der millionenfachen Verkehrsteilnahme von Dieselfahrzeugen, die höhere Abgasemissionen ausstoßen als nach dem Einhalten der Schadstoffnormen auf dem Prüfstand zu erwarten war, erhöhter Umweltbelastung und drohenden Fahrverboten in stark belasteten Innenstadtzonen ausgesetzt ist, als sittenwidrig zu beurteilen ist. Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az. I ZR 536/15, juris Rz. 17; LG Köln, a.a.O.).
Die Beklagte hat dem Kläger hierdurch einen Schaden in Form des Abschlusses eines seinen Zielen und Wünschen widersprechenden Kaufvertrages zugefügt.
Der Besitzer des Audis erwarb das Kfz am 07.10.2015 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 5.200) zu einem Kaufpreis von 69.642,97 Euro. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 125.117 km. Audi wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und Schadensersatz in Höhe von 41.314,01 Euro zu leisten.
Mit aktuellem Urteil vom 22.11.2021 verurteilte das Landgericht Bamberg in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 verbaut. Die unstreitig vorhandene Aufheizstrategie (Strategie A) - d.h. die übermäßige Durchführung einer Erwärmung der Betriebskomponenten zu Beginn des NEFZ mit der Folge, dass das Stickoxidemissionsverhalten positiv beeinflusst wird - ist Teil eines Emissionskontrollsystems im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007. Die Emissionen werden ersichtlich kontrolliert und gesteuert: Die Motorsteuerung initiiert, aufgrund der engen Bedatung nahezu ausschließlich im Prüfzyklus, eine Aufheizstrategie, die dazu führt, dass der Schadstoffausstoß reduziert wird.
Die wirtschaftliche Nachteiligkeit des Vertrages für die Klägerin ergibt sich dabei schon daraus, dass die Klägerin nicht das erhalten hat, was ihr nach dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug.
Stattdessen hat die Klägerin einen Vertrag über einen Pkw geschlossen, der zwar formal über eine erteilte EG-Typgenehmigung verfügte, in den aber gleichzeitig eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 eingebaut war, die einer Zulassung objektiv entgegenstand.
Die berechtigten Verkehrserwartungen gehen dahin, dass ein Autohersteller sich gewissenhaft an die Regeln hält, denen er im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterliegt, und er sich nicht durch falsche Angaben zu wichtigen zulassungsrelevanten Eigenschaften eine Typgenehmigung erschleicht. Dabei wird eine sehr hohe Sorgfalt erwartet, weil das Handeln von einer großen Tragweite sowohl für die Mobilität als auch das Vermögen der einzelnen (zigtausend bis Millionen) Kunden, als auch für die Umwelt (bei in großer Stückzahl produzierten Fahrzeugen hohen Auswirkungen auf die Umweltbelastung und damit wiederum für die Gesundheit der Allgemeinheit) ist und Verstöße zu hohen Schäden führen können. „Den europäischen Normen entsprechend erwartet der Verbraucher objektive und genaue, und somit wahrheitsgemäße Informationen. Verbrauchs- und Emissionswerte haben allgemein eine hohe Bedeutung bei den Anschaffungsentscheidungen. Die allgemeine Verkehrserwartung geht auch dahin, dass sich ein Hersteller nicht durch falsche Angaben oder durch Manipulationen im Rahmen des Prüfverfahrens mit nicht vergleichbaren Werten Wettbewerbsvorteile verschafft. An die Redlichkeit werden besonders hohe Erwartungen gestellt, da der Verbraucher auf die Richtigkeit der Angaben durch den Hersteller angewiesen ist, weil er zu einer eigenen Überprüfung nicht in der Lage ist.
Die Besitzerin des Audis erwarb das Kfz im Sommer 2016 als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 57.474,79 Euro. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 88.238 km. Audi wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und Schadensersatz in Höhe von 37.188,95 Euro zu leisten.
Mit aktuellem Urteil vom 12.11.2021 verurteilte das Landgericht Ulm in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Motor des Fahrzeugs Audi AS Cabrio 3.0 TDI, mit einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet. Für das streitgegenständliche Fahrzeug erging ferner ein Rückrufschreiben des Kraftfahrtbundesamtes.
Der Besitzer des Audis erwarb das Kfz am 15.04.2017 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 3.100) zu einem Kaufpreis von 44.870,00 Euro. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 91.491 km. Audi wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und Schadensersatz in Höhe von 26.039,97 Euro zu leisten.
Mit aktuellem Urteil vom 04.11.2021 verurteilte das Landgericht Ellwangen in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Motor des Fahrzeugs Porsche Macan 3.0, mit einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet. Für das streitgegenständliche Fahrzeug erging ferner ein Rückrufschreiben des Kraftfahrtbundesamtes.
Mit aktuellem Urteil (Az.: 24 U 1305/21) vom 28.10.2021 verurteilte das Oberlandesgericht München in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Audi AG in zweiter Instanz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und hob damit ein erstinstanzliches Fehlurteil des Landgerichts Memmingen auf. Während das Landgericht die Klage in erster Instanz entgegen stetiger oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung abwies, kam das OLG in seinem Urteil zu dem Schluss, dass der Motor (EA897, EU6) des Fahrzeugs Audi A5 Cabriolet 3.0 TDI clean diesel mit mindestens einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet.
Der Besitzer des Audis erwarb das Kfz am 12.09.2017 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 2.750) zu einem Kaufpreis von 40.852 Euro. Audi wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und Schadensersatz in Höhe von 29.044,61 Euro zu leisten.
Mit aktuellem Urteil (Az.: 24 U 1307/21) vom 14.10.2021 verurteilte das Oberlandesgericht München in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Audi AG in zweiter Instanz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und hob damit ein erstinstanzliche Fehlurteil des Landgerichts Memmingen auf. Während das Landgericht die Klage in erster Instanz entgegen stetiger oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung abwies, kam das OLG in seinem Urteil zu dem Schluss, dass der Motor des Fahrzeugs Audi SQ5 mit mindestens einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet.
Der Besitzer des Audis erwarb das Kfz am 15.12.2015 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 5.324) zu einem Kaufpreis von 63.850 Euro. Audi wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und Schadensersatz in Höhe von 44.127,89 Euro zu leisten.
Mit aktuellem Urteil vom 14.10.2021 verurteilte das Landgericht Augsburg in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Motor des Fahrzeugs Audi SQ5 plus TDI, mit einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet. Für das streitgegenständliche Fahrzeug erging ferner ein Rückrufschreiben des Kraftfahrtbundesamtes.
Der Besitzer des Audis erwarb das Kfz am 24.03.2016 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 10) zu einem Kaufpreis von 63.445,37 Euro. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27.09.2021 betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 121.162 km. Audi wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und Schadensersatz in Höhe von 32.698,01 Euro zu leisten.
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Der Audi-Abgasskandal ist 2016 aufgrund der Abgas-Manipulationen am VW-Dieselmotor bekannt. Viele Fahrzeuge der Audi AG sind als Tochtergesellschaft des VW-Konzerns mit dem Motor Typs EA 189 der Abgasnorm Euro 5 von Rückrufen durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) betroffen.
Das Landgericht Ravensburg hatte zuletzt einem Käufer eines Audi A4 3.0 TDI im Abgasskandal Schadenersatz zugesprochen. Hier sprach das Gericht dem Kläger den Schadensersatz trotz Wiederkaufs zu. Das bedeutet, künftig ist ein Schadensersatz auch nach dem Verkauf möglich. Die deutschen Gerichte, darunter die Oberlandes-Gerichte München, Frankfurt, Koblenz, Naumburg, Hamm und Zweibrücken haben den Klägern im Abgasskandal inzwischen Schadenersatz zugesprochen. Weiterhin bestehen Chancen, diese durchzusetzen.
Außerdem wurde in die Audi-Motoren mit der Nummer EA 896 und EA 897 ein Thermofenster installiert. Das Thermofenster bedeutet, dass die Abgasreinigung nur in einem bestimmten Temperatur-Bereich vorschriftsgemäß funktioniert. Bei einer Außen-Temperatur von unter +7°C und oberhalb von +30°C verändert das eingebaute Thermofenster die Wirkungsweise der Abgasreinigung. Diese Beeinflussung der Abgasreinigung erfolgt je nach Temperatur stufenweise bis hin zum kompletten Abschalten.
Auch bezüglich des Thermofensters sind positive Urteile der Landgerichte zugunsten der Käufer gefallen. Die Gerichte standen auf der Seite der Kunden und sprachen hohe Schadensersatz-Summen zu. Zudem liegt die Sache aktuell dem EuGH vor. Auch hier ist ein positives Urteil zu erwarten. Dies gibt Sicherheit in Ihrem Fall gegen die deutschen Autokonzerne.
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