Im Rahmen des Dieselabgasskandals mussten sich bereits einige Gerichte mit der Frage auseinandersetzen, ob das sogenannte „Thermofenster“ als eine illegale Abschalteinrichtung zu kategorisieren ist.
Zahlreiche Hersteller nutzen derartige Thermofenster zur Regelung der Abgasreinigung, da entstandene Abgase partiell zur Verbrennung des Motors geleitet werden. Infolgedessen soll die Stickoxidemission verringert werden. Jedoch wird die Ableitung bei sinkenden Außentemperaturen verringert, sodass die Emissionswerte steigen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat diese Frage nun mit seinem Hinweisbeschluss vom 02.08.2021 (Az.: 12 U 4671/19) dahingehend beantwortet, dass es sich beim Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.
Da unzulässige Abschalteinrichtungen Manipulationen darstellen, ist ein Mangel im Sinne des § 434 BGB gegeben und betroffene Käufer haben das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Mit Verweis auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020 (Az.: C-693/18) sind Abschalteinrichtungen, die den Abgasausstoß im realen Betrieb gegenüber dem Prüfstand erhöhen, unzulässig.
Auch fällt das Thermofenster nicht unter die Maßnahme des Motorschutzes, da Konzepte gegen Verschleiß und Versottung nicht darunter subsumiert werden.
Demnach ist das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Vorliegend handelte es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein VW-Diesel Fahrzeug mit dem Motortyp EA288. Dieser, und sein Vorgänger, der Skandalmotor EA189, wurden nicht nur von VW, sondern auch in Fahrzeugen der Hersteller Audi, Seat und Skoda verbaut.
Die Oberlandesgerichte Naumburg und Köln, sowie eine Vielzahl an Landesgerichten verurteilten diese Hersteller bereits wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Überdies bedienen sich weitere Automobilkonzerne, wie zum Beispiel Daimler, der Technik des Thermofensters. Betroffene Käufer können daher mit besten Erfolgsaussichten auf Schadensersatz klagen.
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