Das Landgericht Leipzig verurteilt FIAT zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 33.534,04 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB (Urt. vom 21.12.2022, Az. 09 O 498/22) – ein weiteres positives Urteil für die Kanzlei Wawra & Gaibler in Sachen Fiat.
Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Wohnmobil der Marke Fiat/Capron T 69 / T 449 / T 738 mit einem 2,3 l Multijet-Motor Diesel, der die Euro 5 Norm erfüllen soll. Dies ist jedoch keineswegs der Fall.
Das Landgericht stimmt dem Vortrag von Wawra & Gaibler zum Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie zu weiteren die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen zu.
Es stellt klar, dass greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erst dann vorliegen, wenn das KBA (= Kraftfahrtbundesamt) bezüglich des konkreten Fahrzeugtyps eine Rückrufaktion angeordnet hat.
Das Landgericht erkennt den klägerischen Vortrag zur Wirkungsweise der Abschalteinrichtung „Timerfunktion“, wodurch die Abgasrückführung nach ca. 22 Minuten reduziert wird, an, und stellt auch hier nochmals klar, dass diese nicht aus Motorschutzgründen erforderlich ist.
Selbst wenn man unterstellt, dass die Software zur Abgasnachbehandlung nicht zwischen Prüfstand und Realbetrieb unterscheidet, erweist sich das Verhalten der Beklagten (FCA Italy S.p.A) insgesamt als sittenwidrig. Die Reduzierung der Abgasnachbehandlung erfolgt ersichtlich im unmittelbaren Anschluss an den Prüfstand, welcher 20 Minuten dauert. Es genügt dabei, wenn die Abschalteinrichtung einer Prüfstandserkennung gleichsteht. Die Modulation der Abgasrückführung erfolgt keinesfalls willkürlich, sondern ganz bewusst an die Dauer des Prüfstands angeknüpft. Ein Schädigungsvorsatz der Beklagten liegt somit auch vor.
Das Gericht betont, dass sich die Beklagte nicht auf eine bestandskräftige Typengenehmigung hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs berufen kann. Die Typengenehmigung kann nur durch eine Täuschung der zuständigen italienischen Behörde erlangt worden sein.
Der Klägerin ist durch Abschluss des Kaufvertrags über das mangelhafte Fahrzeug auch ein kausaler Schaden (gem. § 249 BGB) entstanden. Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts hätte die Klägerin bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen.
Ein Urteil mit weitreichender Bedeutung für alle Fiat-Wohnmobilbesitzer!
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