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Mehr erfahrenZunächst nicht vom Abgasskandal betroffen zu sein, schien Opel. Aber auch bei diesem Hersteller hat das Kraftfahrtbundesamt mittlerweile verbotene Abschalteinrichtungen in den Euro 5 und Euro 6 Dieseln gefunden und verpflichtende Rückrufaktionen gestartet.
Rechtsanwalt
Geschäftsführender Gesellschafter
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Master of Science (Univ., BWL)
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Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landgericht Ravensburg ist der Kanzlei Wawra & Gaibler ein Meilenstein in der Dieselabgasskandalthematik gelungen. Das Landgericht Ravensburg hat die Adam Opel GmbH zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 24.666,05 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt (Urt. Vom 30.12.2022, Az. 2 O 200/22).
Das Gericht bestätigte, dass Opel seine Fahrzeuge mit illegalen Abschalteinrichtungen versehen hat und den Verbrauchern Schadensersatzansprüche gegen Opel zustehen. Das Gericht führt aus, dass das Vorgehen von Opel beim Verbau der Abschalteinrichtungen mit dem Einbau einer Prüfstandserkennung – wie bei dem verrufenen Motor EA189 der Volkswagen AG - vergleichbar ist. Der Motor EA189 war der erste bekannt gewordene Motor, der vom Dieselabgasskandal betroffen war. Der BGH bejahte mit Grundsatzurteil vom 25.05.2022 – VI ZR die Haftung der Volkswagen AG und Schadensersatzansprüche von Käufern eines Schummeldiesels mit dem Motor EA189.
Beim Fahrzeug im Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg handelt es sich um einen Opel Insignia Sports Tourer 2,0 l Diesel mit dem verbauten Motor „B20“, der die Euro 6 Norm erfüllen soll. Ganz im Gegenteil – die Euro 6 Norm wird keinesfalls erfüllt. Der Richter bestätigte das sittenwidrige Verhalten von Opel. „Gerade im vorliegenden Fall ist aber aufgrund Vielzahl der zum Abschalten eingesetzten Parameter (nämlich Temperatur, Geschwindigkeit, Drehzahl, und Luftdruck) eine Sittenwidrigkeit anzunehmen. Die Beklagte hat systematisch darauf hingearbeitet, dass das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand ordnungsgemäß arbeitet und ansonsten in einem ganz großen Einsatzbereich nur mit Reduzierter Abgasreinigung. Das Vorgehen ist dem Einbau einer Prüfstandserkennung wie bei dem VW-Motor EA 189 vergleichbar. Auch wenn keine Prüfstandserkennung im technischen Sinn eingebaut ist, sind die Parameter doch so gewählt, dass sie auf dem Prüfstand nicht eingreifen, während sie im Straßenverkehr sehr häufig anzutreffen sind.“, führt das Gericht weiter aus.
Durch die unzulässige Emissionsreduzierungsstrategie wurden neben den Prüfbehörden auch die Fahrzeugerwerber bewusst getäuscht, was das Vertrauen in den Konzern Opel zukünftig erheblich senken wird. Deutliche und bestätigende Worte der Ansicht der Kanzlei Wawra & Gaibler findet der Vorsitzende Richter in den Urteilsgründen zum erfolgten „Informationsaustausch“ von Opel mit betroffenen Kunden:
„Die Beklagte selbst hat den Kläger zuvor aber genau entgegensätzlich informiert. Mit der Ankündigung des freiwilligen Updates mit Schreiben vom 10.05.2017 (Anlage K 2) hat sie dem Kläger wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass sein Fahrzeug aktuell den Emissionsstandard Euro 6 erfülle und dass das Update dazu diene, sein Fahrzeug auf den neusten Stand der neu produzierten Opel-Diesel-Modelle zu bringen. Verschwiegen wird völlig das Vorliegen von unerlaubten Abschalteinrichtungen, die durch das Update beseitigt werden sollten. Es handelt sich bei dem Schreiben somit um pure Desinformation.“
Opel forderte den Kläger, wie auch alle andere Opel-Fahrzeugkäufer, mit einem Schreiben zur Teilnahme an einer „freiwilligen Rückrufaktion“ zum Software-Update auf. Im Anschreiben wurde nicht offenbart, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung durch das Update behoben werden soll. Das Software-Update mit der Feldaktion-Nr. 17-R-021 ist das gleiche Update, welches im Rahmen der verpflichtenden Rückrufaktion aufgespielt wurde.
Rechtsanwältin Mader von der Kanzlei Wawra & Gaibler sagte nach dem erfolgreichen Verfahren: „Ein großartiger Gewinn für die Verbraucher – diesen gilt es nun deutschlandweit vor Gerichten durchzusetzen. Ich bin zuversichtlich, dass sich andere Gerichte ebenfalls an diesem Urteil orientieren und weitere Verurteilungen erfolgen werden“.
Die strengen Anforderungen des § 826 BGB wurden erfüllt: Opel verstieß durch den Einbau illegaler und unzulässigen Abschalteinrichtungen sittenwidrig und vorsätzlich gegen die guten Sitten, welche Grundlage für eine vertrauensvolle Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ist. Opel machte sich somit schadensersatzpflichtig. Das Urteil gilt nicht nur für das Modell Insignia, sondern auch für die Opel Modelle Cascada und Zafira.
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Seit 2018 ist bekannt, dass auch die Opel AG unzulässige Abschalt-Einrichtungen in ihre Diesel-Fahrzeuge verbaut hat. Mehr als 200.000 Fahrzeuge hat der Hersteller seitdem zurückgerufen. Mittels Updates sollte die Schummel-Software überschrieben werden und eine vollumfängliche Abgasreinigung innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte garantieren. Doch die Folgen eines solchen Software-Updates sind ungewiss, da sie mögliche Begleit-Erscheinungen wie Leistungsverlust und Schäden am Motor verursachen.
Unsere Kanzlei Wawra & Gaibler empfiehlt: Anstatt der Aufforderung, ein Software-Update durchzuführen, machen Sie am besten Entschädigungs-Ansprüche geltend. Um einen etwaigen Schadensersatz gegen Opel durchzusetzen, holen Sie bei uns kostenlos und unverbindlich rechtlichen Rat ein.
Betroffen vom Abgasskandal sind zum einen Fahrzeuge aus der Modellbaureihe Zafira, Insignia und Cascada, die aus den Baujahren 2013 bis 2016 stammen. Ferner zählen auch Astra, Insignia und Corsa aus den Baujahren 2014 bis 2018 zu den vom Opel-Abgasskandal betroffenen Modellen.
Die Kanzlei Wawra & Gaibler hat vor dem Landgericht Ravensburg durch ein erfolgreiches Verfahren einen Meilenstein im Diesel-Abgasskandal erzielt: Das Landgericht verurteilte die Adam Opel AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 24.666,05 Euro wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (Urteil vom 30.12.2022, Az. 2 O 200/22). Dieser Anspruch nach § 826 BGB verlangt stets vorsätzliches Handeln der Fahrzeughersteller, so der Bundesgerichtshof (BGH). Der Nachweis eines vorsätzlichen Vorgehens der Fahrzeughersteller hat stets der Kläger zu erbringen und bedarf einer ausgiebigen Prüfung des vorliegenden Einzelfalls.
Klarheit soll das erwartete EuGH-Urteil im Frühjahr 2023 bringen: Nach Auffassung der General-Anwaltschaft des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) soll bereits eine fahrlässige Schädigung ausreichen, um Entschädigungs-Ansprüche im Rahmen des Diesel-Abgasskandals durchzusetzen. Nun sind die Richter des EuGH an der Reihe, ihr abschließendes Urteil bekannt zu geben. Diese Entscheidung wird die Richtlinie für alle künftigen Entscheidungen der deutschen Zivilgerichte sein. Die Erfolgs-Wahrscheinlichkeit zukünftiger Diesel-Ansprüche würden somit beträchtlich steigen.
Dass der EuGH seiner verbraucher-freundlichen Rechtsprechung in Hinblick auf den Abgasskandal treu bleiben wird, ist höchstwahrscheinlich. Wawra & Gaibler empfiehlt Betroffenen, sich rechtlich beraten zu lassen, um so eine zügige Durchsetzung zustehender Schadensersatz-Ansprüche zu erzielen.
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